Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 24 Seiten

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Rechnung zu stellen. Die Kostentragung, die Zuständigkeiten, die Leistungen und die Prozesse werden auf Verordnungsstufe geregelt.

Art. 76 Abs. 1 Bst. b

Es gilt das unter Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a Ausgeführte.

Art. 83 Dienst zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren

Sicherheit

Der Begriff «Ordnungsdienst» wird aus dem MG entfernt, um Missverständnisse in Bezug auf die Verwendung des Begriffs durch die kantonalen zivilen Polizeibehörden zu verhindern und die zivilen und militärischen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit klar voneinander zu unterscheiden. Inhaltlich ändert sich jedoch nichts. Wenn die Mittel der zivilen Behörden nicht mehr ausreichen, können weiterhin, als letztes Mittel und im Rahmen eines Aktivdiensts, Truppen aufgeboten werden, um die zivilen Behörden bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit zu unterstützen. Mit dem Verschwinden des Begriffs «Ordnungsdienst» wird dieser Artikel redaktionell entsprechend angepasst.

Gliederungstitel vor Art. 96

Aufgrund der redaktionellen Anpassung von Artikel 96 ist auch der davorstehende Gliederungstitel zu ändern.

Art. 96

Artikel 96 wird redaktionell angepasst, um in dieser Thematik eine Vereinheitlichung der Begriffe in der Gesetzgebung zu erreichen. In der Verordnung über die digitalen Dienste und die digitale Transformation in der Bundesverwaltung vom 2. April 202511 (Digitalisierungsverordnung, DigiV) wird in Artikel 5 von «einsatzkritischen IKT-Leistungen der Armee» gesprochen. Die Formulierung von Artikel 96 wird an diesen Begriff angepasst. Das materielle Verhältnis von Artikel 96 MG und Artikel 5 DigiV soll jedoch unverändert bleiben. Ferner sollen die Ausführungsbestimmungen zur einsatzkritischen Informations- und Kommunikationstechnologie der Armee vom VBS erlassen werden können. Die Ausführungsbestimmungen behandeln technische Aspekte und Prozesse des VBS und die Auswirkungen auf die Leistungsbezüger. Mit Artikel 96 Absatz 3 wird die erforderliche Delegationsnorm geschaffen.

Art. 100 Abs. 1 Bst. d und 5

Die Möglichkeiten zur Abklärung von möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalten im Bereich der Armee müssen verbessert werden. In Absatz 1 Buchstabe d wird deshalb, und im Sinn der Rechtssicherheit, neu explizit festgehalten, dass im Rahmen der militärpolizeilichen Aufgaben vorsorgliche und unaufschiebbare Massnahmen getroffen werden können. Dies gilt in allen Lagen (also auch ausserhalb eines

11 SR 172.019.1