Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 24 Seiten

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Friedensförderungs-, Assistenz- oder Aktivdiensts). Ziel dieser Massnahmen ist es, im Armeebereich bei konkreten Vorkommnissen mit unklarem Sachverhalt festzustellen, ob strafrechtlich relevante Sachverhalte vorliegen. Dies kann insbesondere auch zur Verbesserung des Schutzes der Armee vor Spionage und Sabotage beitragen. Die Massnahmen dienen dazu, Beweismittel zu sichern, Erstbefragungen durchzuführen und die Voraussetzungen für den Entscheid über die Eröffnung eines Strafverfahrens durch die zuständige militärische oder zivile Untersuchungsbehörde zu schaffen. Dabei können auch Erkenntnisse zur Gefahrenabwehr gewonnen werden. Die Trennung der Zuständigkeiten zwischen dem MND und der MP als Polizei der Armee, bleibt gewahrt. Sobald die zuständige Strafverfolgungsbehörde feststeht, informiert die MP diese unverzüglich. Im Übrigen werden neu auch die verkehrspolizeilichen Aufgaben der MP im Gesetz explizit erwähnt. An den Tätigkeiten der MP wird sich dadurch nichts ändern. Diese trifft bereits heute im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Aufgaben regelmässig Massnahmen im Bereich des militärischen Verkehrs (Durchführung von präventiven Verkehrskontrollen, Bearbeiten von Verkehrsunfällen, Unterstützung bei Panzerverschiebungen). Absatz 5 stellt neu klar, dass die auf Früherkennung und andere nachrichtendienstliche Aufgaben ausgerichteten Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a und e der Aufsicht über den Nachrichtendienst unterstellt sind. Diese Tätigkeiten erfüllt heute der Dienst für präventiven Schutz der Armee, der dem MND angegliedert ist. Dieser steht unter der Aufsicht der Unabhängigen Aufsichtsbehörde über den Nachrichtendienst (AB-ND; vgl. Artikel 99 Absatz 5 zweiter Satz).

Art. 101 Abs. 1 Bst. c und e

In Absatz 1 Buchstabe c sind neu auch die verkehrspolizeilichen Aufgaben anzuführen. Weiter werden die in diesem Artikel genannten, von Berufsformationen zu erledigenden Aufgaben der Armee um die Kampfmittelbeseitigung und Minenräumung ergänzt (Absatz 1 Buchstabe e), da diese Aufgaben in der Praxis eine sehr wichtige Rolle spielen (z.B. im Fall von Mitholz).

Art. 109b Abs. 3

In Artikel 109b soll eine gesetzliche Grundlage für einen permanenten Mechanismus für Government-to-Government-Geschäfte (G2G-Geschäfte) im Sinn von kooperativen Rüstungsbeschaffungen geschaffen werden. Unter G2G-Geschäften versteht man zwischenstaatliche Vereinbarungen hinsichtlich der Beschaffung von Rüstungsdienstleistungen oder Rüstungsgütern. G2G-Geschäfte können teilnehmenden Staaten potenziell kürzere Lieferfristen und tiefere Stückkosten aufgrund höherer Bestellmengen (Skaleneffekte) bieten. Auch für die Schweiz könnten sich Vorteile ergeben. Einerseits unterstützen G2G-Geschäfte die Exporttätigkeit von Schweizer Rüstungsunternehmen, andererseits kann die Schweiz sich stärker als Partnerin in der internationalen Rüstungskooperation positionieren. Bei kooperativen Rüstungsbeschaffungen würden sich andere Staaten mittels Rahmenverträgen an Schweizer Rüstungsbeschaffungen bei inländischen Unternehmen beteiligen. Grundlage für eine kooperative Beschaffung ist also stets eine eigene Rüstungsbeschaffung der Schweiz. Die Schweiz würde in diesem Modell auf der Grundlage eines entsprechenden Mandats als direkte Stellvertreterin eines ausländischen Staats agieren und in dessen Namen und auf des-