Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 24 Seiten

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Art. 6b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Aufgrund der verschlechterten globalen Sicherheitslage muss die Verteidigungsfähigkeit der Armee dringend verbessert werden. Die neue Führungsstruktur der Armee, die konsequent auf die Stärkung der Verteidigungsfähigkeit ausgerichtet ist, soll deshalb möglichst rasch eingeführt werden. Im Sinn einer optimalen Umsetzung ist eine schrittweise Einführung sinnvoll. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Artikel 2 sollen die letzten Arbeiten abgeschlossen sein. Der Bundesrat soll deshalb ermächtigt werden, für die Übergangsperiode von längstens fünf Jahren, die Modalitäten der Einführung der neuen Führungsstruktur zu regeln.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die obligatorischen Ausbildungsdienste im Ausland nach Artikel 41 Absatz 4 MG führen zu einem Mehraufwand von ungefähr drei bis vier Millionen CHF pro Jahr im Bereich der Logistik (insb. Bahntransporte und Logistik vor Ort im Ausland). Dieser Betrag wird im Rahmen des Budgets des Kommando Operationen aufgefangen, womit es zu keinem finanziellen Mehrbedarf auf Stufe Gruppe Verteidigung kommt. Zusätzliche FTE sind nicht erforderlich, erfolgt die Planung und Durchführung dieser Ausbildungsdienste doch mehrheitlich durch die Miliz.

Durch die Schaffung des Artikels 41a MG, als Grundlage für die Durchführung von Pilotversuchen zur Weiterentwicklung der Ausbildungs- und Dienstleistungsmodelle, entstehen keine dauerhaften personellen, finanziellen oder strukturellen Auswirkungen. Eines der Ziele der Durchführung von Pilotversuchen ist es, die Auswirkungen einer definitiven Umsetzung von Massnahmen besser einschätzen zu können. Die in den Pilotversuchen gewonnenen Erkenntnisse bezüglich Auswirkungen werden bei einer allfälligen definitiven Umsetzung in den dann zu durchlaufenden Rechtsetzungsprozess miteinfliessen. Die Pilotversuche selbst können zeitlich beschränkte finanzielle Auswirkungen haben. Sie können zum Beispiel Auswirkungen auf die Zahl der zu leistenden Ausbildungsdiensttage haben. Das kann zu Mehr- oder Minderkosten im Bereich der Sold- und EO-Zahlungen führen. Der Aufwand für die zeitlich beschränkten Massnahmen hängt stark von der Ausprägung der jeweiligen Pilotversuche ab, und wird so weit als möglich, im Rahmen der Regelung dieser Pilotversuche auf Verordnungsstufe ausgewiesen werden.

Die Einführung einer gesetzlichen Grundlage für G2G-Geschäfte hat keine direkten Auswirkungen auf den Bund. Allfällige finanzielle und personelle Auswirkungen können sich aus der noch zu erlassenden Ausführungsverordnung ergeben. Die Durchführung von kooperativen Rüstungsbeschaffungen kann für die Schweiz potenziell Haftungsrisiken mit sich bringen, deren Umfang nicht quantifizierbar ist. Diese Risiken sollen bei der Vertragsausgestaltung möglichst minimiert werden.