Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 24 Seiten

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Hinsichtlich Weiterentwicklung der Ausbildung der Armee wurde geprüft, ob die Geltungsdauer des im Rahmen der MG-Revision 2026 eingeführten Artikel 151a verlängert werden kann. Dieser erlaubt es dem Bundesrat während fünf Jahren zum Testen von neuen Ausbildungs- und Dienstleistungsmodellen von gewissen Bestimmungen des MG abzuweichen. Bei Artikel 151a handelt es sich aber um eine Übergangsbestimmung, welcher eine Befristung inhärent ist. Pilotversuche zum Testen neuer Ausbildungs- und Dienstleistungsmodelle sind aber längerfristig notwendig. Deshalb erscheint es richtig, eine unbefristete Gesetzesgrundlage für Pilotversuche in diesem Bereich zu schaffen.

Die Anpassung der Führungsstruktur der Armee ermöglicht die Kontinuität der Führung in allen Lagen, was bei einer Beibehaltung des Status quo nicht im gleichen Ausmass gewährleistet wäre.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu den Leitlinien für die Verteidigung des Bundesrats

Gemäss Ziel 14 der Legislaturplanung 2023-2027 setzt sich die Schweiz für eine Stärkung und Fokussierung der multilateralen Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit ein. Mit der Einführung obligatorischer Ausbildungsdienste im Ausland auch für Miliz-Armeeangehörige wird diesem Ziel Rechnung getragen.

Ziel 18 der Legislaturplanung 2023-2027 sieht vor, dass die Schweiz ihre Kompetenzen zur Führung bei der Bewältigung von Krisen erhöht, ihre Widerstandsfähigkeit stärkt und über die notwendigen Instrumente und Mittel verfügt, um die Gefahren und Bedrohungen ihrer Sicherheit abzuwenden. In diesem Sinn zielen die Grundzüge dieser Vorlage darauf ab, die Verteidigungsfähigkeit der Armee zu stärken. Das ist der eigentliche Kerngehalt dieser Vorlage.

Die Leitlinien des Bundesrats für die Verteidigung vom 19. Juni 2026 geben die strategische Ausrichtung einer verteidigungsfähigen Armee vor. Die diesbezüglich notwendigen Anpassungen des MG und der AO sind Teil dieser Vorlage.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

2.1.1 Verbesserter Schutz der Armee vor Spionage und Sabotage

In Bezug auf die strafrechtliche Aufdeckung und Aufklärung möglicher Straftaten im Armeebereich, wie Spionage und Sabotage, besteht derzeit eine Lücke im Gesetz. In der normalen Lage (also ausserhalb eines Friedensförderungs-, Assistenz- oder Aktivdiensts) fehlt der Militärpolizei (MP) die rechtliche Grundlage, um bei konkreten Vorkommnissen mit unklarem Sachverhalt im Rahmen von Vorermittlungen tätig zu werden, selbst wenn zur Klärung der Ausgangslage eine polizeiliche Informationsbeschaffung erforderlich wäre. Die Militärjustiz kann erst dann ein Strafverfahren eröffnen, wenn ein konkreter Anfangsverdacht vorliegt. Es soll deshalb eine gesetzliche