Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

3.6 Gesundheitsberufegesetz

Art. 2 Abs. 3

Hinsichtlich dieser Änderung wird auf die Ausführungen zu Artikel 35d MG verwiesen.

3.7 Erwerbsersatzgesetz

Art. 1a Abs. 1 und 1biserster Satz

Absatz 1: Die heute geltenden Ausnahmebestimmungen gemäss den Buchstaben a-c wurden eingefügt, um zu verhindern, dass Angestellte der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses Dienst leisten, Erwerbsersatz erhalten. Das würde einen klaren Missbrauch des Erwerbsersatzes darstellen. Artikel 59 Absatz 4 MG beugt solchen Missbrauchsfällen vor. Wer bloss nach einer Verlängerung der Militärdienstpflicht oder freiwillig, und nicht im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Dienst leistet, soll aber nicht vom Erwerbsersatz ausgeschlossen sein. Ein Beispiel wäre etwa, wenn ein Angestellter der Militärverwaltung des Bundes freiwillig Dienst im Stab eines Divisionskommandos als Miliz-Armeeangehöriger leistet. In diesem Beispiel hat die zivile Tätigkeit nichts mit der Tätigkeit als Miliz-Armeeangehöriger zu tun, und es wäre unangemessen, wenn für diese Tätigkeit kein Erwerbsersatz bezahlt würde. Der Absatz 1 wird deshalb entsprechend angepasst.

Absatz 1biserster Satz: Diese Änderung wird nötig aufgrund der Anpassung von Artikel 29a Absatz 3 Buchstabe b MG.

3.8 Psychologieberufegesetz

Art. 1 Abs. 4

Hinsichtlich dieser Änderung wird auf die Ausführungen zu Artikel 35d MG verwiesen.

3.9 Armeeorganisation

Art. 2 Gliederung der Armee

Die Führungsstruktur der Armee wird gemäss den Leitlinien des Bundesrats für die Verteidigung vom 19. Juni 2026 angepasst.