Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 24 Seiten

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Nach Artikel 41a MG in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe bbisMG kann der Bundesrat zur Weiterentwicklung des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz versuchsweise und für begrenzte Zeit von gewissen Bestimmungen des vierten Titels sowie von den Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht abweichen.

Nach Artikel 35b Absatz 2 MG und Artikel 35d Absatz 2 MG regelt der Bundesrat die Einzelheiten des militärischen Gesundheitswesens.

Nach Artikel 96 Absatz 3 MG erlässt das VBS die Ausführungsbestimmungen über die einsatzkritische Informations- und Kommunikationstechnologie der Armee.

Nach Artikel 6b AO wird der Bundesrat ermächtigt, für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren, die Modalitäten der Einführung der neuen Führungsstruktur der Armee zu regeln.

5.3 Datenschutz

Die Änderungen beim Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung in den Artikeln 179a–179f MIG betreffen die neue Kurzbezeichnung «PSD» für «Produktivsystem Defence» sowie die erweiterte Zweckbestimmung, wonach das PSD nicht nur der Gruppe Verteidigung, sondern neu auch der armasuisse dient. Die Funktionsweise des Informationssystems bleibt unverändert. Auf die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) wurde deshalb verzichtet.

Mit der Änderung der Artikel 180 und 181 MIG wird die Möglichkeit der Videoüberwachung auf alle Verwaltungseinheiten des VBS ausgedehnt. Notwendig macht diese Ausweitung die veränderte Sicherheitslage. Die vorgesehenen technischen und organisatorischen Massnahmen gewährleisten die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Nach Beurteilung durch das Generalsekretariat des VBS besteht kein Erfordernis zur Durchführung einer DSFA, da die Gesetzesänderung kein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.