Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 24 Seiten
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mit dem Zivilleben. Im Sinn einer bestmöglichen Verteidigungsfähigkeit der Armee müssen die angewandten Ausbildungs- und Dienstleistungsmodelle regelmässig hinterfragt und alternative Modelle geprüft werden. Diese Prüfung findet sinnvollerweise in Form von Pilotversuchen statt. Im Rahmen der MG-Revision 2026 wurde mit Artikel 151a MG eine befristete Gesetzesgrundlage für solche Pilotversuche geschaffen. Der Bedarf, neue Ausbildungs- und Dienstleistungsmodelle zu testen, besteht aber nicht nur zeitweilig, sondern permanent. Vor diesem Hintergrund soll eine unbefristete Gesetzesgrundlage für Pilotversuche geschaffen werden, aufgrund derer der Bundesrat jeweils versuchsweise und für begrenzte Zeit von bestimmten Normen des MG abweichen kann. Ziel ist eine möglichst grosse Flexibilität beim Testen neuer Ausbildungs- und Dienstleistungsmodelle für die Miliz. Die jeweiligen Pilotversuche werden auf Verordnungsstufe geregelt.
2.1.4 Abkommen über den Transit von Verbänden und Angehörigen der Armee
Gemäss Artikel 184 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 19991 (BV) besorgt der Bundesrat die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung. Gestützt auf diesen Artikel und gemäss gängiger Praxis hat der Bundesrat die Befugnis, den Transit ausländischer Streitkräfte durch die Schweiz zu bewilligen. Ein Transit besteht zum Beispiel aus einem grossen militärischen Verband (Bataillon oder Grossverband), der im Rahmen einer internationalen Übung oder eines Einsatzes die Schweiz durchquert. Erhält die Schweiz eine entsprechende Anfrage, prüft der Bundesrat vorab, ob die Bewilligung eines solchen Transits unter sicherheitspolitischen, aussenpolitischen und insbesondere neutralitätsrechtlichen Gesichtspunkten zu erteilen ist. Artikel 8 der Verordnung über die internationale militärische Kooperation vom 13. November 20242 (VIMK) übernimmt zwar die in Artikel 184 Absatz 1 BV festgelegte Zuständigkeit des Bundesrats für die Bewilligung des Transits. Der Bundesrat verfügt heute jedoch nicht über die Kompetenz, internationale Abkommen im Bereich des Transits selbständig abzuschliessen. Zur Erleichterung der Organisation solcher Transite soll der Bundesrat mit dem neuen Artikel 150b die Kompetenz zum Abschluss solcher Abkommen explizit erhalten.
2.1.5 Anpassung der Führungsstruktur der Armee
Neu soll sich die Armee gliedern in den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab, die Ausbildungssteuerung und Kaderausbildung, das Kommando Operationen, das Heer, die Luftwaffe, das Kommando Cyber sowie das Kommando Support. Der Chef der Armee (bzw. im Verteidigungsfall ein von der Bundesversammlung gewählter Oberbefehlshaber der Armee) verantwortet die militärstrategische Führung, die Streitkräfteentwicklung, die Doktrin und die Querschnittsaufgaben der Armee. Neu sind ihm auch das Heer und die Luftwaffe direkt unterstellt. Das Kom-
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