Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 24 Seiten

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chen Regelungen abzuweichen oder Sachverhalte zu regeln, die aufgrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen eine neue formell-gesetzliche Grundlage erfordern würden (Legalitätsprinzip).

3.2 Militärstrafgesetz

Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7

Diese Bestimmung wird redaktionell dahingehend angepasst, dass auch der Tatbestand der Spionage nach Artikel 86 mitumfasst ist.

3.3 Militärstrafprozess

Art. 4d Militärpolizei

Die MP soll ausdrücklich als Strafverfolgungsbehörde im Armeebereich gesetzlich erwähnt werden. Die gesetzliche Verankerung klärt ihre Rolle sowohl als Polizei der Armee wie auch als Akteur im Militärstrafprozess und stärkt die Rechtssicherheit sowie die Zusammenarbeit mit zivilen Strafverfolgungsbehörden.

3.4 Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS

Ersatz eines Ausdrucks

Das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung der Gruppe Verteidigung wird künftig auch vom Bundesamt für Rüstung (armasuisse) genutzt, und erhält als «Produktivsystem Defence» neu die Kurzbezeichnung «PSD» (anstatt wie bisher «PSN»). Verantwortlich im Sinn von Artikel 5 Buchstabe j DSG bleibt unverändert die Gruppe Verteidigung. Sie führt auch die entsprechenden Kontrollen durch. Die armasuisse nutzt künftig das PSD für die Führung des eigenen Personals. Sie ist gegenüber den betroffenen Personen verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze (insbesondere für angemessene technische und organisatorische Massnahmen).

Art. 25–28

Da die Bearbeitung von Gesundheitsdaten nach Artikel 35b Absatz 2 MG im medizinischen Informationssystem der Armee (MEDISA) erfolgen soll, gilt es auch die entsprechenden Bestimmungen zu MEDISA im Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS vom 3. Oktober 200815 (MIG) anzupassen.

15 SR 510.91