Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 24 Seiten
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Die Änderung von Artikel 1a Absatz 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195216 (EOG) in Bezug auf die EO-Entschädigungen wird zu einem geschätzten finanziellen Mehraufwand von ungefähr einer Million CHF pro Jahr führen.
Die Anpassung von Artikel 1a Absatz 1bisEOG steht im Zusammenhang mit der Änderung von Artikel 29a Absatz 3 Buchstabe b MG. Da Letzterer nicht zu einer höheren Anzahl Tage mit Soldberechtigung führt, entsteht bezüglich EO-Entschädigungen kein finanzieller Mehraufwand.
4.2 Auswirkungen auf weitere Kreise
Obligatorische Ausbildungsdienste im Ausland nach Artikel 41 Absatz 4 MG werden dazu führen, dass Miliz-Angehörige der Armee für mehrere Wochen ohne Unterbruch im Ausland sein werden, und während dieser Zeit in der Schweiz keine privaten und beruflichen Aufgaben wahrnehmen können.
Die Durchführung von Pilotversuchen zum Testen neuer Ausbildungs- und Dienstleistungsmodelle, gestützt auf Artikel 41a MG, kann dazu führen, dass es bei den Armeeangehörigen zu Ungleichbehandlungen kommt (z.B. hinsichtlich der Altersgrenze für die Militärdienstpflicht oder hinsichtlich der Höchstzahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst). Dies deshalb, weil der Bundesrat im Rahmen der Regelung der einzelnen Pilotversuche in beschränktem Rahmen von den Bestimmungen des MG zur Ausbildung der Armee abweichen kann. Auch auf die Arbeitgeber der betroffenen Armeeangehörigen können diese Pilotversuche Auswirkungen haben. Müssen die Armeeangehörigen länger als normal Militärdienst leisten, stehen sie ihren Arbeitgebern entsprechend länger nicht zur Verfügung. Dasselbe gilt umgekehrt für allfällig kürzere Dienstleistungen.
Die Schaffung eines Schweizer G2G-Modells der kooperativen Rüstungsbeschaffung entspricht einem ausgewiesenen Interesse der Schweizer Verteidigungsindustrie, welche dadurch zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten erhalten könnte.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 60 Absatz 1 BV, wonach die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee Sache des Bundes sind.
5.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird (Art. 164 Abs. 2 BV). In dieser Vorlage sind folgende Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen vorgesehen.
16 SR 834.1