Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 24 Seiten

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Art. 66b Abs. 4

Der geltende Artikel 66b Absatz 4 sieht vor, dass über den Einsatz und die Bewaffnung von höchstens 18 Angehörigen der Armee pro Mission zum Selbstschutz, zur Notwehr und zur Notwehrhilfe, der Bundesrat selbständig entscheidet. Es kann aber angezeigt sein, dass der Bundesrat im Rahmen einer bestimmten Mission zur Friedensförderung (auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandats) mehrere Einsätze anordnet. Deshalb wird die Wendung «pro Mission» aus Artikel 66b Absatz 4 gestrichen, so dass das vereinfachte Verfahren für die Anordnung eines Einsatzes ohne Genehmigung der Bundesversammlung bei einem kleinen Truppenkontingent auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn die Schweizer Armee im Rahmen einer bestimmten Friedensförderungsmission bereits einen personellen Beitrag leistet. In der Vergangenheit war etwa im Fall des zusätzlichen Einsatzes zugunsten der European Union Force (EUFOR) ALTHEA in Bosnien und Herzegowina, der einen maximalen Bestand von 12 bewaffneten Armeeangehörigen umfasst, eine Genehmigung der Bundesversammlung erforderlich, da die Schweiz bereits seit dem Jahr 2004 mit einem friedensfördernden Einsatz von 20 bewaffneten Armeeangehörigen an dieser Mission teilnimmt. Ein parlamentarisches Verfahren für den Einsatz einer derart kleinen Anzahl zusätzlicher Armeeangehöriger erscheint aber als unverhältnismässig.

Art. 67 Abs. 1 Bst. a

Durch die Entfernung des Begriffs «Ordnungsdienst» aus dem MG (vgl. die Änderung von Artikel 83) muss diese Bestimmung redaktionell geringfügig angepasst werden. Inhaltlich ändert sich nichts.

Art. 70 Abs. 1 Bst. b

Wie bei Katastrophen im Inland soll in Zukunft nicht der Bundesrat, sondern das VBS einen Assistenzdienst der Armee anordnen können, wenn es um dringliche Einsätze zugunsten der zivilen Polizeiorgane und des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) geht. Gewisse Leistungen zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben können nur durch die Armee erbracht werden (sogenannt exklusive Leistungen der Armee). Dies gilt zum Beispiel für die Luftaufklärung mit Drohnen und mittelfristig mit Satelliten oder für den Einsatz von panzerbrechenden Mitteln. Ein zusätzlicher Aufbau von Kompetenzen der jeweiligen Polizeikorps in diesen Bereichen neben den bereits existierenden Fähigkeiten der Armee ist nicht sinnvoll. Erstens ist es zu teuer und zweitens auch nicht notwendig. Die Unterstützung der zivilen Polizeiorgane und des BAZG durch die Armee funktioniert grundsätzlich gut. Für dringliche Einsätze muss aber der Bewilligungsprozess beschleunigt werden. Das Einholen eines Bundesratsbeschlusses ist in solchen Fällen in administrativer und zeitlicher Hinsicht zu aufwändig. Der Bewilligungsprozess darf nicht dazu führen, dass der Einsatz im konkreten Einzelfall zu spät kommt und damit die Sicherheit beeinträchtigt wird. Deshalb soll die Kompetenz zur Anordnung solcher Assistenzdienste der Armee auf das VBS übergehen. Die exklusiven Leistungen der Armee sind gemäss der Verwaltungsvereinbarung zwischen VBS – KKJPD – SPI über die Entschädigung gegenseitiger Leistungen im Bereich der Erfüllung polizeilicher Aufgaben vom 31. Mai 2007 und insbesondere dem revidierten Anhang vom 26. September 2018, den gesuchstellenden Behörden in