Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

mando Operationen ist für die Planung und Führung der Einsätze der Armee verantwortlich. Dazu sind ihm die drei Einsatzdivisionen, die Mittel der ersten Stunde (Durchdiener), die Spezialkräfte, der militärische Nachrichtendienst, die Militärpolizei und das Kompetenzzentrum SWISSINT direkt unterstellt. Je nach Einsatz werden Truppen aus dem Heer, der Luftwaffe, dem Kommando Cyber und dem Kommando Support unterstellt bzw. zugewiesen. Die Anpassung der Führungsstruktur dient der Stärkung der Verteidigungsfähigkeit sowie einer einheitlichen Führung aller Einsätze. Es wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, Übergänge zwischen unterschiedlichen Einsatzarten ohne Änderung der Führungsstrukturen sicherzustellen (von subsidiären Einsätzen zugunsten der zivilen Behörden über die Abwehr von hybriden Aktionen und Angriffen aus der Distanz bis hin zur Abwehr eines umfassenden Angriffs). Sämtliche dieser Einsatzformen können in derselben Führungsstruktur bewältigt werden.

2.2 Umsetzungsfragen

Für die Umsetzung der geplanten Änderungen im MG müssen mehrere Bundesratsverordnungen angepasst werden, namentlich die Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 20173 (VMDP).

3 Erläuterung zu einzelnen Artikeln

3.1 Militärgesetz

Art. 11 Abs. 1 Bst. f

Militärdienstpflichtige haben in einer Amtssprache mit den Behörden zu kommunizieren. Der Begriff «Muttersprache» wird deshalb durch «die Amtssprache, in welcher der Stellungspflichtige mit den Militärbehörden kommuniziert» ersetzt.

Art. 13 Abs. 2 Bst. bbis

Im Rahmen der Pilotversuche nach Artikel 41a zur Weiterentwicklung des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz kann der Bundesrat, wie für einen Aktiv- oder Assistenzdienst (vgl. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b), die Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht um höchstens fünf Jahre hinaufsetzen.

Art. 20 Abs. 1bis

Es gab immer wieder Fälle, in welchen Personen in Bezug auf die Vergangenheit ihre Militärdiensttauglichkeit neu beurteilen lassen wollten. Das entspricht jedoch nicht Sinn und Zweck der Regelung von Artikel 20. Auch verfügt der militärärztliche Dienst nicht über die erforderlichen Ressourcen, um solche Abklärungen vorzunehmen. Deshalb soll neu explizit im Gesetz festgehalten werden, dass nur für Personen,

3 SR 512.21