Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 24 Seiten
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Rechtsstellung ihrer Truppen12 (PfP-Truppenstatut), sollen Steuer- und Gebührenbefreiungen den durchquerenden Staaten, wenn möglich von vornherein gewährt werden, um langwierige und komplexe Verfahren zu vermeiden. Die Schweiz ist dem PfP-Truppenstatut im Jahr 2003 beigetreten. Allfällige Befreiungen von Steuern oder Abgaben müssen jedoch den Bestimmungen des Abgaberechts (Artikel 127 Absatz 1 BV; Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe d BV) und der in diesem Zusammenhang anwendbaren internationalen Verträge entsprechen. Allfällige Befreiungen von Steuern und Abgaben gehen daher nicht über die im PfP-Truppenstatut bereits vorgesehen Regelungen hinaus und können gestützt auf Absatz 2 nur vorgesehen werden, soweit dafür eine ausreichende Grundlage in einem Bundesgesetz besteht (z.B. Artikel 12 Absatz 3 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 199613[AStG] oder Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199614[MinöStG]; vgl. Ingress der VIMK). In der Praxis können mögliche Zollregelungen zum Beispiel vorsehen, dass ein Ladungsverzeichnis der durchquerenden Truppen als ausreichender Nachweis für Zollzwecke gilt, und dass die Nutzung von Versorgungsgütern und Ausrüstung für militärische und persönliche Zwecke im Einklang mit dem PfP-Truppenstatut erfolgt.
c. HNS-Abkommen können Regelungen zur Unterstützung in Bezug auf die Logistik und Führung durch den Gastgeberstaat enthalten. Mögliche logistische Unterstützungsleistungen sind insbesondere Ingenieursarbeiten, die Bereitstellung von Infrastruktur oder Kraftstoff, die Einrichtung einer Koordinierungsstelle für Transport und Verkehr, die Unterstützung bei Sondertransporten und bei der Durchfuhr gefährlicher Güter, medizinische Leistungen, die Versorgung mit Wasser und Energie sowie die Abfallentsorgung. Damit die durchquerenden Einheiten Funkverbindungen zu ihrem Kommando aufrechterhalten können, sehen die HNS-Abkommen in der Regel vor, dass der Gastgeberstaat Zugang zum Funkfrequenzspektrum gewährt.
d. HNS-Abkommen können Regelungen zur Informationssicherheit und zum Informations- und Datenaustausch vorsehen. Zur Unterstützung des Informationsmanagements können Geolokalisierungsdaten für die Detachemente des Transitstaates nützlich sein, da sie relevante Informationen wie Transiteinrichtungen, Übungsgebiete, Stützpunkte für Konvois und Grenzübergänge enthalten.
e. HNS-Abkommen können Bestimmungen zur Regelung der Sicherheit und des Schutzes von ausländischen Truppen während des Transits enthalten.
HNS-Abkommen, die auf der Grundlage des neuen Artikel 150b abgeschlossen werden, müssen den rechtlichen Bestimmungen des Gastgeberstaats oder den in diesem Zusammenhang anwendbaren internationalen Vereinbarungen entsprechen. Zudem ist es nicht möglich, mit einem HNS-Abkommen von bestehenden bundesgesetzli-
12 SR 0.510.1
13 SR 641.51
14 SR 641.61