Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 24 Seiten
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Art. 41a Weiterentwicklung des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für
die Miliz
Mit dieser neuen Norm wird eine formell-gesetzliche Grundlage geschaffen, welche die Durchführung von Pilotversuchen zur Weiterentwicklung der Ausbildungs- und Dienstleistungsmodelle dauerhaft ermöglicht. Vor dem Hintergrund einer sich schnell verändernden Bedrohungslage besteht eine dauerhafte Notwendigkeit, das Ausbildungs- und Dienstleistungssystem der Armee adaptiv und auf Erfahrungswerten basierend weiterzuentwickeln. Um dem Bundesrat zur Durchführung der Pilotversuche die nötige Flexibilität zu geben, wird dieser ermächtigt, versuchsweise und für begrenzte Zeit von den im Absatz 1 definierten Bestimmungen abzuweichen. Artikel 41a ermächtigt den Bundesrat nicht, mit Pilotversuchen von der 15-prozentigen Obergrenze an Durchdienenden pro Rekrutenjahrgang nach Artikel 54a Absatz 3 abzuweichen. Der Absatz 2 konkretisiert die Obergrenzen für die in Absatz 1 vorgesehenen Abweichungen. Der Bundesrat wird die jeweiligen Pilotversuche in einer Verordnung regeln. Die konkrete Begrenzung der Pilotversuche in sachlicher, personeller und zeitlicher Hinsicht wird somit auf Verordnungsstufe stattfinden. Bei der Durchführung von Pilotversuchen ist für Angehörige der Armee eine Nicht-Teilnahme möglich. Dies zum Beispiel durch eine Dienstverschiebung bezüglich Pilotausbildung oder durch die Umteilung zu einer anderen Funktion. Mit dieser Widerspruchslösung oder durch die Absolvierung eines anderen Ausbildungswegs ist die Pilotversuchsteilnahme faktisch freiwillig. Ein Wechsel vom Pilotversuch in einen regulären Ausbildungsweg ist jederzeit möglich. Massnahmen und Modelle, welche sich in den Pilotversuchen bewährt haben, können im Rahmen ordentlicher Revisionsprozesse dauerhaft in die Ausbildungs- und Dienstleistungsmodelle der Armee überführt werden.
Art. 47 Abs. 2 zweiter Satz und 5 zweiter Satz
In Absatz 2 zweiter Satz ist die Formulierung «In der Regel» zu streichen, da Berufsmilitärs immer in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis angestellt werden. Ferner ist eine Anpassung in Absatz 5 zweiter Satz notwendig, weil die Ausbildung des Militärischen Personals nicht nur in Zusammenarbeit mit Instituten der Tertiärstufe A (Hochschulen und Fachhochschulen) erfolgt. So findet beispielsweise die Ausbildung der Berufsunteroffiziere in Zusammenarbeit mit Instituten der Tertiärstufe B statt.
Art. 59 Abs. 4
Die heute geltende Norm wurde eingeführt, um Missbräuchen des Erwerbsersatzes vorzubeugen. Militärisches Personal und Angestellte der Militärverwaltung des Bundes oder der Kantone sollen keinen Erwerbsersatz für Dienste erhalten, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Die heutige Norm greift aber insofern zu kurz, als dieser Personenkreis im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Dienst nicht nur in der Militärverwaltung, sondern auch in Schulen und Kursen leisten kann. Die Norm wird entsprechend angepasst.