Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 24 Seiten
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Grundlage geschaffen werden, welche es der MP erlaubt, unter Wahrung der bestehenden Zuständigkeitsordnungen, Vorermittlungen durchzuführen, um die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung (im Rahmen der heute schon bestehenden Zuständigkeiten der Militärjustiz oder der zivilen Behörden) zu klären. Dabei bleibt auch die Trennung der Zuständigkeiten zwischen dem Militärischen Nachrichtendienst (MND), welcher im Bereich Spionage nachrichtendienstlich operiert, sowie der MP, welche polizeiliche Aufgaben wahrnimmt, gewahrt.
2.1.2 Obligatorische Ausbildungsdienste im Ausland
Räumliche, sicherheitstechnische und finanzielle Einschränkungen machen es zunehmend schwieriger, in der Schweiz geeignete Infrastrukturen für sämtliche Ausbildungsbedürfnisse der Armee bereitzustellen. Es soll deshalb eine rechtliche Grundlage für obligatorische Ausbildungsdienste im Ausland geschaffen werden. Bisher sind Ausbildungsdienste im Ausland nur für das militärische Personal, nicht aber für Miliz-Armeeangehörige obligatorisch. Das Obligatorium soll zukünftig auch für Letztere gelten. Im Moment müssen die Verbände für einen Ausbildungsdienst im Ausland ad hoc zusammengestellt werden, da sich zu wenige Armeeangehörige freiwillig für einen solchen Dienst melden. Dies beeinträchtigt die Grundbereitschaft der ordentlichen Verbände, und damit auch die Verteidigungsfähigkeit der Schweizer Armee, in ganz erheblichem Ausmass. Ein Bedarf für Ausbildungsdienste im Ausland besteht etwa in Bezug auf den Kampf im überbauten Gelände sowie beim Gefecht der verbundenen Waffen (Einsatz von Feuer und Bewegung mit gemischten Formationen bestehend aus Artillerie, mechanisierten Truppen, Infanterie und Genie). In der Schweiz gibt es keine Übungsplätze, auf denen sich solche Einsatzverfahren oberhalb der Stufe einer verstärkten Kompanie trainieren liessen. Zwar können Einsatzverfahren bis zu einem gewissen Grad auch auf Simulatoren geübt werden, dies gilt insbesondere für die Stabsarbeit der Offiziere. Simulatoren sind allerdings kein vollwertiger Ersatz für Volltruppenübungen im Gelände. Ebenso wichtig ist die Ausbildung einzelner Armeeangehöriger im Ausland. So können beispielsweise der Einsatz weitreichender Artillerie und der Einsatz weitreichender Panzerabwehrmittel auf Schweizer Infrastrukturen nicht im scharfen Schuss geübt werden. Eine möglichst realitätsnahe Ausbildung ist aber eine zwingende Voraussetzung für das Bestehen im Einsatz. Ausbildungsdienste im Ausland ermöglichen es der Schweizer Armee sodann, von den Erfahrungen der Partnernationen zu profitieren, und die Kooperationsfähigkeit zu steigern, was die Verteidigungsfähigkeit der Schweizer Armee ebenfalls stärkt. Für Angehörige der Armee, die keinen Ausbildungsdienst im Ausland leisten können oder wollen, besteht die Möglichkeit, ein entsprechendes Dienstverschiebungsgesuch einzureichen.
2.1.3 Weiterentwicklung des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz
Das Ausbildungs- und Dienstleistungssystem der Armee befindet sich im Spannungsfeld zwischen militärischer Notwendigkeit und der Vereinbarkeit des Militärdiensts