Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 24 Seiten

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sche Einrichtungen, die Arzneimittel herstellen und abgeben (z.B. militärische Spitalapotheken). Schliesslich ist die Situation bezüglich der Anordnung von Obduktionen bei aussergewöhnlichen Umständen (etwa bei der Verwendung von atomaren, biologischen und chemischen Kampfstoffen) zu klären. Obduktionen zur Feststellung von übertragbaren Krankheiten des Menschen können in Zukunft gestützt auf die Epidemiengesetzgebung des Bundes, welche aktuell revidiert wird, angeordnet werden.

Art. 39 Beschwerde gegen Entscheide der medizinischen

Untersuchungskommissionen

Die heutige Formulierung von Artikel 39 greift in zweierlei Hinsicht zu kurz. Erstens können nach dem Wortlaut nur Angehörige der Armee, nicht aber Stellungspflichtige Beschwerde erheben. Zweitens sind nach dem heutigen Wortlaut nur Beschwerden gegen Entscheide über die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit, nicht aber Beschwerden gegen andere Entscheide der medizinischen Untersuchungskommissionen möglich. Der Artikel wird entsprechend angepasst.

Art. 41 Abs. 4–6

Angeordnete Ausbildungsdienste im Ausland werden neu grundsätzlich für alle dafür aufgebotenen Angehörigen der Armee obligatorisch. Bisher galt nur für militärisches Personal ein Obligatorium für Ausbildungsdienste im Ausland, dies gestützt auf Artikel 47 Absatz 4. Für Miliz-Armeeangehörige waren Ausbildungsdienste im Ausland bisher freiwillig, das heisst, wer wollte, konnte sich für einen solchen Dienst anmelden. Das neue Obligatorium für alle Angehörigen der Armee betrifft Ausbildungsdienste aller Art, also Schulen, Kurse, Übungen und Rapporte. Ausbildungsdienste werden dann im Ausland durchgeführt werden, wenn der Ausbildungszweck dort besser erreicht werden kann, so etwa, wenn in der Schweiz für den jeweiligen Ausbildungsbedarf keine geeigneten Infrastrukturen zur Verfügung stehen. Ausbildungsdienste im Ausland, die mehr als 50 Angehörige der Armee betreffen, sollen vom Bundesrat bewilligt werden müssen. Damit wird gewährleistet, dass bezüglich Ausbildungsdiensten im Ausland, die über einen Zug hinausgehen, immer zuvor eine politische Beurteilung der Opportunität solcher Dienste stattfindet. Angehörige der Armee, die keinen Ausbildungsdienst im Ausland leisten können oder wollen, sollen einen Anspruch auf eine Dienstverschiebung und eine Dienstleistung in der Schweiz haben, sofern sie innert angemessener Frist ein entsprechendes Gesuch einreichen. Wer sich also rechtzeitig darum kümmert, wird nicht entgegen seinem Willen einen Ausbildungsdienst im Ausland leisten müssen. Eine Gesuchseinreichung innert angemessener Frist ist für die sorgfältige Planung des entsprechenden Diensts unumgänglich. Der Bundesrat wird die Einzelheiten des Gesuchsverfahrens in der VMDP regeln. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 41 für Milizdienste gilt. Bezüglich der Verwendung des militärischen Personals gilt Artikel 47.