Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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gegenüber Campylobacter dar. Das Tiefgefrieren allen Pouletflei-
sches mit Haut wäre sicher im Hinblick auf eine Reduktion der Cam-
pylobacteriose-Fallzahlen aus Sicht der Öffentlichen Gesundheit eine
sinnvolle Massnahme, wie insbesondere Erfahrungen in Island zei-
gen." (Zitat, S. 21)
Durch ein Prozesshygienekriterium auf Stufe Verarbeitung in Anhang
3 der Hygieneverordnung könnten die Anforderungen an Geflügel in
der Schweiz konkret festgelegt werden. Gefrorenes Geflügel kann
ausgenommen werden. Da importiertes Geflügelfleisch zum grössten
Teil gefroren in die Schweiz gelangt, dürften mit der Europäischen
Union durch eine strengere Regelung keine Handelshemmnisse
entstehen.
Staatskanzlei des Kantons 33a.1 Um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten und eine wirkungsvolle Art. 33a
Thurgau Bekämpfung der Campylobacteriosen zu erreichen, ist Art. 33a "fri- Abgabe von frischer Geflügelleber und von Geflügelfleisch mit Haut
sche Geflügelleber" durch "Geflügelfleisch mit Haut" zu ergänzen.
1 Geflügelfleisch mit Haut oder Geflügelleber aus einer nachweis-Eventualiter kann auf Fleisch mit Haut von Huhn (Gallus domesticus) lich campylobacterfreien Herde kann gekühlt an Konsumentinnen eingeschränkt werden. (vgl. auch allgemeine Bemerkungen) und Konsumenten abgegeben werden.
Nachtrag vom 27. März 2013: 2 Jedes andere Geflügelfleisch mit Haut oder jede andere Geflügel-In seiner Vernehmlassungsantwort vom 12. März 2013 hat der Regie- leber darf nur in tiefgefrorenem Zustand an Konsumentinnen und rungsrat zu Artikel 33a eine differenzierte Stellungnahme abgegeben. Konsumenten abgegeben werden.
Nach nochmaliger Prüfung kommt der Regierungsrat zum Schluss,
dass es keinen Sinn macht, bei Geflügelfleisch mit Haut zwischen
gekühlter und tiefgefrorener Abgabe an die Konsumentinnen und
Konsumenten zu unterscheiden.
Staatskanzlei des Kantons übrige Ein Prozesshygienekriterium für Geflügel ist in Anhang 3 festzulegen Anhang 3:
Thurgau (Toleranzwert). Tiefgefrorene Produkte können ausgenommen wer-
den. Produkt: Geflügel
Mikroorganismen: Campylobacter
Probenahmeplan: n = 5, c = 0
Toleranzwerte KBE: m = 10/g, M = 100/g
Bemerkungen und Massnahmen im Fall unbefriedigender Ergebnisse: Dieses Kriterium gilt nicht für tiefgefrorene Produkte oder Produkte, die tiefgefroren werden.
Staatskanzlei des Kantons Generelle Die GEF begrüsst die Anpassungen in der HyV.
Bern Bemerkungen Die Gelatinen- und Kollagenherstellung wäre in der VLtH besser
aufgehoben, da an dieser Stelle ebenfalls die Anforderungen (Roh-
stoffe zur Gewinnung) definiert sind. Wie in den entsprechenden EU-
Verordnungen ist eine Zusammenlegung der Anforderungen wie der
Herstellungsverfahren zu begrüssen (Übersichtlichkeit)