Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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gegenüber Campylobacter dar. Das Tiefgefrieren allen Pouletflei-

sches mit Haut wäre sicher im Hinblick auf eine Reduktion der Cam-

pylobacteriose-Fallzahlen aus Sicht der Öffentlichen Gesundheit eine

sinnvolle Massnahme, wie insbesondere Erfahrungen in Island zei-

gen." (Zitat, S. 21)

Durch ein Prozesshygienekriterium auf Stufe Verarbeitung in Anhang

3 der Hygieneverordnung könnten die Anforderungen an Geflügel in

der Schweiz konkret festgelegt werden. Gefrorenes Geflügel kann

ausgenommen werden. Da importiertes Geflügelfleisch zum grössten

Teil gefroren in die Schweiz gelangt, dürften mit der Europäischen

Union durch eine strengere Regelung keine Handelshemmnisse

entstehen.

Staatskanzlei des Kantons 33a.1 Um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten und eine wirkungsvolle Art. 33a

Thurgau Bekämpfung der Campylobacteriosen zu erreichen, ist Art. 33a "fri- Abgabe von frischer Geflügelleber und von Geflügelfleisch mit Haut

sche Geflügelleber" durch "Geflügelfleisch mit Haut" zu ergänzen.

1 Geflügelfleisch mit Haut oder Geflügelleber aus einer nachweis-Eventualiter kann auf Fleisch mit Haut von Huhn (Gallus domesticus) lich campylobacterfreien Herde kann gekühlt an Konsumentinnen eingeschränkt werden. (vgl. auch allgemeine Bemerkungen) und Konsumenten abgegeben werden.

Nachtrag vom 27. März 2013: 2 Jedes andere Geflügelfleisch mit Haut oder jede andere Geflügel-In seiner Vernehmlassungsantwort vom 12. März 2013 hat der Regie- leber darf nur in tiefgefrorenem Zustand an Konsumentinnen und rungsrat zu Artikel 33a eine differenzierte Stellungnahme abgegeben. Konsumenten abgegeben werden.

Nach nochmaliger Prüfung kommt der Regierungsrat zum Schluss,

dass es keinen Sinn macht, bei Geflügelfleisch mit Haut zwischen

gekühlter und tiefgefrorener Abgabe an die Konsumentinnen und

Konsumenten zu unterscheiden.

Staatskanzlei des Kantons übrige Ein Prozesshygienekriterium für Geflügel ist in Anhang 3 festzulegen Anhang 3:

Thurgau (Toleranzwert). Tiefgefrorene Produkte können ausgenommen wer-

den. Produkt: Geflügel

Mikroorganismen: Campylobacter

Probenahmeplan: n = 5, c = 0

Toleranzwerte KBE: m = 10/g, M = 100/g

Bemerkungen und Massnahmen im Fall unbefriedigender Ergebnisse: Dieses Kriterium gilt nicht für tiefgefrorene Produkte oder Produkte, die tiefgefroren werden.

Staatskanzlei des Kantons Generelle Die GEF begrüsst die Anpassungen in der HyV.

Bern Bemerkungen Die Gelatinen- und Kollagenherstellung wäre in der VLtH besser

aufgehoben, da an dieser Stelle ebenfalls die Anforderungen (Roh-

stoffe zur Gewinnung) definiert sind. Wie in den entsprechenden EU-

Verordnungen ist eine Zusammenlegung der Anforderungen wie der

Herstellungsverfahren zu begrüssen (Übersichtlichkeit)