Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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name/Adresse. Der Verweis auf Art. 2 Abs. 1 Buchstabe f (Firmen-

name, Adresse) ist falsch. Auch nach der aktuellen LKV ist der

Firmenname inklu-sive Adresse nicht auf der Etikette aufzuführen.

Verband der Kantonschemi- 2.4 “Das Verzeichnis der Zutaten (Abs. 1 Bst. B) muss auf andere Passender formulieren wie:

ker der Schweiz (VKCS) Weise (z.B. Merkblatt) gemacht oder den Konsumentinnen und “Das Verzeichnis der Zutaten (Abs. 1 Bst. B) muss auf andere

Konsumenten auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.“ Weise (z.B. Informationsblatt) angege¬ben oder den Konsumen-Der Wortlaut wurde nicht telquel von der EU-Verordnung Nr. tinnen und Konsumenten auf Wunsch zur Verfügung gestellt 1169/2011 übernommen. Das Merkblatt als Beispiel aufzuführen werden.“

erscheint uns in der Praxis nicht angebracht. Vermutlich ist damit

ein Infoblatt gemeint. Der Absatz ist besser zu formulieren.

Staatskanzlei des Kantons 2.4 “Beträgt die grösste bedruckbare Einzelfläche weniger als 10 cm2, Der Verweis auf Art. 2 Abs. 1 Buchstabe f (Firmen-name, Adres-Aargau so sind nur die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f se) ist falsch.

auf der Packung oder der Etikette zwingend anzubringen.“ In der EU wird auf die Nettofüllmenge verwiesen.

Die Buchstaben “a, c, e und f“ wurden telquel von Art. 16 Abs. 2 Den richtigen Verweis vornehmen.

der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 übernommen. Die Buchstaben

“a, c, e und f“ der EU entsprechen vom Inhalt her nicht den Be-

stimmungen “a, c, e und f“ von Art. 2 Abs. 1 LKV. In der EU fällt

Folgendes darunter: Produktbezeichnung, Allergene, Nettofüllmen-

ge und Haltbarkeitsdatum. In der Schweiz fallen darunter: Sachbe-

zeichnung, Allergene, Haltbarkeitsdatum und Firmen-

name/Adresse. Der Verweis auf Art. 2 Abs. 1 Buchstabe f (Firmen-

name, Adresse) ist falsch. Auch nach der aktuellen LKV ist der

Firmenname inklu-sive Adresse nicht auf der Etikette aufzuführen.

Staatskanzlei des Kantons 2.4 “Das Verzeichnis der Zutaten (Abs. 1 Bst. B) muss auf andere Passender formulieren wie:

Aargau Weise (z.B. Merkblatt) gemacht oder den Konsumentinnen und “Das Verzeichnis der Zutaten (Abs. 1 Bst. B) muss auf andere

Konsumenten auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.“ Weise (z.B. Informationsblatt) angege¬ben oder den Konsumen-Der Wortlaut wurde nicht telquel von der EU-Verordnung Nr. tinnen und Konsumenten auf Wunsch zur Verfügung gestellt 1169/2011 übernommen. Das Merkblatt als Beispiel aufzuführen werden.“

erscheint uns in der Praxis nicht angebracht. Vermutlich ist damit

ein Infoblatt gemeint. Der Absatz ist besser zu formulieren.

Geschäftsstelle IG DHS 2.4 Die Bestimmung entspricht grundsätzlich der Vorgabe in Art. 16

Ziff. 2 der LMIV. Allerdings wird in Satz 1 die massgebliche Fläche

klarer als „grösste bedruckbare Einzelfläche“ umschrieben, was

ausdrücklich begrüsst wird.

Migros-Genossenschafts- 2.4 Die Bestimmung entspricht grundsätzlich der Vorgabe in Art. 16

Bund Ziff.

2 der LMIV. Allerdings wird in Satz 1 die massgebliche Fläche

klarer

als „grösste bedruckbare Einzelfläche“ umschrieben, was aus-

drücklich begrüsst wird.