Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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dustrie wenden, sondern ausdrücklich auch „Energie“. Gemäss heutiger
Form der LMIV ist in der EU im Rahmen der Nährwerttabelle das
Wort „Energie“ zu verwenden (Französisch „énergie“). In der EU
laufen momentan Bestrebungen, auch andere Begriffe wie Brenn-
wert verwenden zu können, weshalb die Schweiz gut daran täte,
alle drei Begriffe gleichwertig zu gebrauchen und somit immer von
Energiewert (Brennwert / Energie) zu sprechen.
Denner AG 22.1 Es sollte nicht nur Energiewert und Brennwert als Begriffe verwen- Art. 22 Abs. 1: „Energiewert (Brennwert / Energie)…“
det werden, sondern ausdrücklich auch „Energie“.
Alpinamed 23.3 Bei Produkten welche mehrere Jahre haltbar sind kann nicht exakt Anzugeben sind ……zum Zeitpunkt der Herstellung. Ausgenom-
festgestellt werden, wann sie an den Konsumenten abgegeben men sind die Bestimmungen von Art. 22 Abs.9 der Verordnung werden. Da der Gehalt ändern kann (Vitamine), sollte der Gehalt über Speziallebensmittel.
bei Produktion oder am Ende der Mindesthaltbarkeit angegeben
werden. Zudem wiederspricht diese Regelung Art. 22 Abs.9 der
Verordnung über Speziallebensmittel.
Standeskanzlei des Kantons 23.3 Es dürfte für den Hersteller schwer sein, die Nährstoffangaben zum
Graubünden undefinierbaren Zeitpunkt des Verkaufs festzulegen. Der Verkauf
kann sich über mehrere Wochen bis Monate hinauszögern, sodass
sich die Vitamingehalte in unterschiedlichem Mass reduzieren
können.
Landeskanzlei des Kantons 23.3 Der neu eingefügte Absatz entspricht vom Inhalt her Art. 25 Abs. 6. Soll die grundsätzliche Anforderung hier erwähnt werden, so muss Basel-Landschaft Der bestehende Art. 25 Abs. 6 ist jedoch verständlicher formuliert. Art. 25 Abs. 6 gestrichen werden.
Wir befürworten, dass die Anforderung hier aufgeführt wird, weil Verständlichkeit erhöhen beispielsweise mit folgender kürzerer sich die Angabe so auf sämtliche Nährstoffe bezieht (auch auf die Formulierung (in Anlehnung an Art. 25 Abs. 6):
Vitamine und Mineralstoffe). Art. 25 Abs. 6 wird somit überflüssig. “… Diese Informationen können sich auf das genussfertige Lebensmittel beziehen, sofern aus-reichend genaue Angaben über die Zubereitungs-weise gemacht werden.“
Staatskanzlei des Kantons 23.3 Der neu eingefügte Absatz entspricht vom Inhalt her Art. 25 Abs. 6. Soll die grundsätzliche Anforderung hier erwähnt werden, so muss Luzern Der bestehende Art. 25 Abs. 6 ist jedoch verständlicher formuliert. Art. 25 Abs. 6 gestrichen werden.
Wir befürworten, dass die Anforderung hier aufgeführt wird, weil Verständlichkeit erhöhen beispielsweise mit folgender kürzerer sich die Angabe so auf sämtliche Nährstoffe bezieht (auch auf die Formulierung (in Anlehnung an Art. 25 Abs. 6):
Vitamine und Mineralstoffe). Art. 25 Abs. 6 wird somit überflüssig. “… Diese Informationen können sich auf das genussfertige Lebensmittel beziehen, sofern aus-reichend genaue Angaben über die Zubereitungs-weise gemacht werden.“
Staatskanzlei des Kantons 23.3 Die gleichen Anforderungen sind bereits in Art. 25 Abs. 6 LKV Art. 23 Abs. 3 sei zu streichen.
Zürich verankert.