Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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dustrie wenden, sondern ausdrücklich auch „Energie“. Gemäss heutiger

Form der LMIV ist in der EU im Rahmen der Nährwerttabelle das

Wort „Energie“ zu verwenden (Französisch „énergie“). In der EU

laufen momentan Bestrebungen, auch andere Begriffe wie Brenn-

wert verwenden zu können, weshalb die Schweiz gut daran täte,

alle drei Begriffe gleichwertig zu gebrauchen und somit immer von

Energiewert (Brennwert / Energie) zu sprechen.

Denner AG 22.1 Es sollte nicht nur Energiewert und Brennwert als Begriffe verwen- Art. 22 Abs. 1: „Energiewert (Brennwert / Energie)…“

det werden, sondern ausdrücklich auch „Energie“.

Alpinamed 23.3 Bei Produkten welche mehrere Jahre haltbar sind kann nicht exakt Anzugeben sind ……zum Zeitpunkt der Herstellung. Ausgenom-

festgestellt werden, wann sie an den Konsumenten abgegeben men sind die Bestimmungen von Art. 22 Abs.9 der Verordnung werden. Da der Gehalt ändern kann (Vitamine), sollte der Gehalt über Speziallebensmittel.

bei Produktion oder am Ende der Mindesthaltbarkeit angegeben

werden. Zudem wiederspricht diese Regelung Art. 22 Abs.9 der

Verordnung über Speziallebensmittel.

Standeskanzlei des Kantons 23.3 Es dürfte für den Hersteller schwer sein, die Nährstoffangaben zum

Graubünden undefinierbaren Zeitpunkt des Verkaufs festzulegen. Der Verkauf

kann sich über mehrere Wochen bis Monate hinauszögern, sodass

sich die Vitamingehalte in unterschiedlichem Mass reduzieren

können.

Landeskanzlei des Kantons 23.3 Der neu eingefügte Absatz entspricht vom Inhalt her Art. 25 Abs. 6. Soll die grundsätzliche Anforderung hier erwähnt werden, so muss Basel-Landschaft Der bestehende Art. 25 Abs. 6 ist jedoch verständlicher formuliert. Art. 25 Abs. 6 gestrichen werden.

Wir befürworten, dass die Anforderung hier aufgeführt wird, weil Verständlichkeit erhöhen beispielsweise mit folgender kürzerer sich die Angabe so auf sämtliche Nährstoffe bezieht (auch auf die Formulierung (in Anlehnung an Art. 25 Abs. 6):

Vitamine und Mineralstoffe). Art. 25 Abs. 6 wird somit überflüssig. “… Diese Informationen können sich auf das genussfertige Lebensmittel beziehen, sofern aus-reichend genaue Angaben über die Zubereitungs-weise gemacht werden.“

Staatskanzlei des Kantons 23.3 Der neu eingefügte Absatz entspricht vom Inhalt her Art. 25 Abs. 6. Soll die grundsätzliche Anforderung hier erwähnt werden, so muss Luzern Der bestehende Art. 25 Abs. 6 ist jedoch verständlicher formuliert. Art. 25 Abs. 6 gestrichen werden.

Wir befürworten, dass die Anforderung hier aufgeführt wird, weil Verständlichkeit erhöhen beispielsweise mit folgender kürzerer sich die Angabe so auf sämtliche Nährstoffe bezieht (auch auf die Formulierung (in Anlehnung an Art. 25 Abs. 6):

Vitamine und Mineralstoffe). Art. 25 Abs. 6 wird somit überflüssig. “… Diese Informationen können sich auf das genussfertige Lebensmittel beziehen, sofern aus-reichend genaue Angaben über die Zubereitungs-weise gemacht werden.“

Staatskanzlei des Kantons 23.3 Die gleichen Anforderungen sind bereits in Art. 25 Abs. 6 LKV Art. 23 Abs. 3 sei zu streichen.

Zürich verankert.