Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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tens dieser Teil sollte einheitlich zur EU-Verordnung sein. Ballaststoffe nicht unter b. aufführen, sondern in einem separaten Auf die allfällige Angabe von Nahrungsfasern sollte in einem sepa- Absatz (wie Abs. 1bis):

raten Absatz eingegangen werden. Auf die Reihenfolge der Nähr- “Absatz 1 Bst. b kann durch den Gehalt an Nahrungsfasern (Balstoffangaben hat dies keinen Einfluss. Diese wird in Art. 29 Abs. 2 laststoffe) ergänzt werden.“

geregelt.

Wenn von den Nahrungsfasern keine Referenzwerte angegeben

werden, so ist der Änderungsvorschlag auch unter diesem Ge-

sichtspunkt vorzuziehen (siehe ebenfalls Bemerkungen unter Art.

27 Abs. 4 und Anhang 9).

NGO-Allianz Ernährung, 25.1 Damit Konsumenten gut informiert sind und sich kompetent und Streichen des Absatzes 1a

Bewegung und Körperge- eigenverantwortlich entscheiden können, ist eine vollumfängliche

wicht Angabe der Nährwerte sinnvoll. Daher beantragen wir, dass die

Variante in Abs. 1a wegfällt und nur die Variante 1b zur Anwen-

dung kommt.

Migros-Genossenschafts- 25.1 Hinsichtlich der Übernahme der Kennzeichnungsregeln für die

Bund Nährwertangaben

begrüsst die Migros die Flexibilität hinsichtlich der Freiwilligkeit

und der kleinen Nährwertangaben. Bei den erweiterten

Nährwertangaben muss zwingend die Möglichkeit bestehen, die

Anforderungen

der LMIV 1:1 zu übernehmen. Hierzu verweisen wir auf

die Eingabe der fial, die die Migros zu 100 % unterstützt und for-

dert.

Aus Gründen des Umfangs verzichten wir auf erneute Erwähnung

der einzelnen Punkte. Wir würden es allerdings begrüssen, wenn in

einer möglichst frühen Phase (z.B. über die fial) eine Rückmeldung

Seitens BAG über die Übernahme oder Nichtübernahme der ein-

zelnen

Punkte informiert wird. Es ist nicht möglich, mit der Umsetzung

der Anforderung zur Nährwertkennzeichnung bis zur finalen Publi-

kation

der Verordnung zu warten.

Staatskanzlei des Kantons 25.1 Im Gegensatz zur EU ist in der Schweiz vorgesehen, bei den Nähr- Unter Buchstabe b den Brennwert und die Nährstoffe der EU-Zug stoffen die “little four” unter Buchstabe a beizubehalten. Dies kann Verordnung Nr. 1169/2011 (Art. 30 Abs. 1) unverändert überneh-

akzeptiert werden. men:

Unter Buchstabe b gibt es im Vergleich zur EU einen weiteren “b. Energiewert (Brennwert) und Gehalt an Fett, gesättigten Fett-Unterschied hinsichtlich Ballaststoffe (Nahrungsfasern). Mindes- säuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz.”

tens dieser Teil sollte einheitlich zur EU-Verordnung sein.

Ballaststoffe nicht unter b. aufführen, sondern in einem separaten Auf die allfällige Angabe von Nahrungsfasern sollte in einem sepa- Absatz (wie Abs. 1bis):

raten Absatz eingegangen werden. Auf die Reihenfolge der Nähr- “Absatz 1 Bst. b kann durch den Gehalt an Nahrungsfasern (Balstoffangaben hat dies keinen Einfluss. Diese wird in Art. 29 Abs. 2 laststoffe) ergänzt werden.“