Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 176Fedlex · Rapport sur les résultats
tens dieser Teil sollte einheitlich zur EU-Verordnung sein. Ballaststoffe nicht unter b. aufführen, sondern in einem separaten Auf die allfällige Angabe von Nahrungsfasern sollte in einem sepa- Absatz (wie Abs. 1bis):
raten Absatz eingegangen werden. Auf die Reihenfolge der Nähr- “Absatz 1 Bst. b kann durch den Gehalt an Nahrungsfasern (Balstoffangaben hat dies keinen Einfluss. Diese wird in Art. 29 Abs. 2 laststoffe) ergänzt werden.“
geregelt.
Wenn von den Nahrungsfasern keine Referenzwerte angegeben
werden, so ist der Änderungsvorschlag auch unter diesem Ge-
sichtspunkt vorzuziehen (siehe ebenfalls Bemerkungen unter Art.
27 Abs. 4 und Anhang 9).
NGO-Allianz Ernährung, 25.1 Damit Konsumenten gut informiert sind und sich kompetent und Streichen des Absatzes 1a
Bewegung und Körperge- eigenverantwortlich entscheiden können, ist eine vollumfängliche
wicht Angabe der Nährwerte sinnvoll. Daher beantragen wir, dass die
Variante in Abs. 1a wegfällt und nur die Variante 1b zur Anwen-
dung kommt.
Migros-Genossenschafts- 25.1 Hinsichtlich der Übernahme der Kennzeichnungsregeln für die
Bund Nährwertangaben
begrüsst die Migros die Flexibilität hinsichtlich der Freiwilligkeit
und der kleinen Nährwertangaben. Bei den erweiterten
Nährwertangaben muss zwingend die Möglichkeit bestehen, die
Anforderungen
der LMIV 1:1 zu übernehmen. Hierzu verweisen wir auf
die Eingabe der fial, die die Migros zu 100 % unterstützt und for-
dert.
Aus Gründen des Umfangs verzichten wir auf erneute Erwähnung
der einzelnen Punkte. Wir würden es allerdings begrüssen, wenn in
einer möglichst frühen Phase (z.B. über die fial) eine Rückmeldung
Seitens BAG über die Übernahme oder Nichtübernahme der ein-
zelnen
Punkte informiert wird. Es ist nicht möglich, mit der Umsetzung
der Anforderung zur Nährwertkennzeichnung bis zur finalen Publi-
kation
der Verordnung zu warten.
Staatskanzlei des Kantons 25.1 Im Gegensatz zur EU ist in der Schweiz vorgesehen, bei den Nähr- Unter Buchstabe b den Brennwert und die Nährstoffe der EU-Zug stoffen die “little four” unter Buchstabe a beizubehalten. Dies kann Verordnung Nr. 1169/2011 (Art. 30 Abs. 1) unverändert überneh-
akzeptiert werden. men:
Unter Buchstabe b gibt es im Vergleich zur EU einen weiteren “b. Energiewert (Brennwert) und Gehalt an Fett, gesättigten Fett-Unterschied hinsichtlich Ballaststoffe (Nahrungsfasern). Mindes- säuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz.”
tens dieser Teil sollte einheitlich zur EU-Verordnung sein.
Ballaststoffe nicht unter b. aufführen, sondern in einem separaten Auf die allfällige Angabe von Nahrungsfasern sollte in einem sepa- Absatz (wie Abs. 1bis):
raten Absatz eingegangen werden. Auf die Reihenfolge der Nähr- “Absatz 1 Bst. b kann durch den Gehalt an Nahrungsfasern (Balstoffangaben hat dies keinen Einfluss. Diese wird in Art. 29 Abs. 2 laststoffe) ergänzt werden.“