Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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bensmitteln zu verweisen. Die vorgeschlagene Wortwahl erschwert

die Lesbarkeit und Interpretation des Absatzes.

Staatskanzlei des Kantons 27.4 Der Bezug zu Art. 25 ist zu präzisieren (analog EU-Verordnung Nr. Präzisierung:

Luzern 1169/2011). Die Angabe eines Prozentsatzes bezieht sich auf den “Der Energiewert (Brennwert) und die Nährstoff-mengen nach

Energiewert und die Nährstoffe nach Art. 25 Absatz 1 und nicht auf Artikel 25 Absatz 1 können zusätzlich zu der in Artikel 29 Absatz 3 die Nähr-stoffe nach Absatz 2 und 3 (wie Zucker, mehrwertige genannten Form der Angabe gegebenenfalls als Prozentsatz der Alkohole und Fett-säuren). in An-hang 9 festgelegten Referenzmengen ausgedrückt werden.“

Staatskanzlei des Kantons 27.4 1. Die Angaben in Absatz 6 beziehen sich auf die Möglichkeit der

Bern Tonnen-Kennzeichnung. Die Anforderungen sind aber nicht leicht

verständlich. Die wurde zwar von der EU-Verordnung übernom-

men, ist aber kein Vorteil.

2. In der EU-Verordnung 1169/2011 wird zusätzlich in Artikel 33

Absatz 2 folgendes gefordert: „ sind die Nährstoffmengen gemäss

Unterabsatz 1 lediglich je Portion oder je Verzehrseinheit ausge-

drückt, wird der Energiewert (Brennwert) je 100 g oder 100 ml und

je Portion oder je Verzehrseinheit ausgedrückt.“ Eine entsprechen-

de Anforderungen ist ebenfalls zu übernehmen.

Verband der Kantonschemi- 27.4 Der Bezug zu Art. 25 ist zu präzisieren (analog EU-Verordnung Nr. Präzisierung:

ker der Schweiz (VKCS) 1169/2011). Die Angabe eines Prozentsatzes bezieht sich auf den “Der Energiewert (Brennwert) und die Nährstoff-mengen nach

Energiewert und die Nährstoffe nach Art. 25 Absatz 1 und nicht auf Artikel 25 Absatz 1 können zusätzlich zu der in Artikel 29 Absatz 3 die Nähr-stoffe nach Absatz 2 und 3 (wie Zucker, mehrwertige genannten Form der Angabe gegebenenfalls als Prozentsatz der Alkohole und Fett-säuren). in An-hang 9 festgelegten Referenzmengen ausgedrückt werden.“

Staatskanzlei des Kantons 27.4 Der Bezug zu Art. 25 ist zu präzisieren (analog EU-Verordnung Nr. Präzisierung:

Aargau 1169/2011). Die Angabe eines Prozentsatzes bezieht sich auf den “Der Energiewert (Brennwert) und die Nährstoff-mengen nach

Energiewert und die Nährstoffe nach Art. 25 Absatz 1 und nicht auf Artikel 25 Absatz 1 können zusätzlich zu der in Artikel 29 Absatz 3 die Nähr-stoffe nach Absatz 2 und 3 (wie Zucker, mehrwertige genannten Form der Angabe gegebenenfalls als Prozentsatz der Alkohole und Fett-säuren). in An-hang 9 festgelegten Referenzmengen ausgedrückt werden.“

Staatskanzlei des Kantons 27.4 Der Bezug zu Art. 25 ist zu präzisieren auf welche Angabe sich der Präzisierung

Zug Prozentsatz bezieht. Gemäss der EU-VO 1169/2011 bezieht sich

die Angabe eines Prozentsatzes sich auf den Energiewert und die

Nährstoffe nach Art. 25 Absatz 1 und nicht auf die Nährstoffe nach

Absatz 2 und 3 (wie Zucker, mehrwertige Alkohole und Fettsäuren).

Staatskanzlei des Kantons 27.4 Der Bezug zu Art. 25 ist zu präzisieren (analog EU-Verordnung Nr. Präzisierung:

Solothurn 1169/2011). Die Angabe eines Prozentsatzes bezieht sich auf den “Der Energiewert (Brennwert) und die Nährstoff-mengen nach

Energiewert und die Nährstoffe nach Art. 25 Absatz 1 und nicht auf Artikel 25 Absatz 1 können zusätzlich zu der in Artikel 29 Absatz 3 die Nähr-stoffe nach Absatz 2 und 3 (wie Zucker, mehrwertige genannten Form der Angabe gegebenenfalls als Prozentsatz der Alkohole und Fett-säuren). in An-hang 9 festgelegten Referenzmengen ausgedrückt werden.“