Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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bensmitteln zu verweisen. Die vorgeschlagene Wortwahl erschwert
die Lesbarkeit und Interpretation des Absatzes.
Staatskanzlei des Kantons 27.4 Der Bezug zu Art. 25 ist zu präzisieren (analog EU-Verordnung Nr. Präzisierung:
Luzern 1169/2011). Die Angabe eines Prozentsatzes bezieht sich auf den “Der Energiewert (Brennwert) und die Nährstoff-mengen nach
Energiewert und die Nährstoffe nach Art. 25 Absatz 1 und nicht auf Artikel 25 Absatz 1 können zusätzlich zu der in Artikel 29 Absatz 3 die Nähr-stoffe nach Absatz 2 und 3 (wie Zucker, mehrwertige genannten Form der Angabe gegebenenfalls als Prozentsatz der Alkohole und Fett-säuren). in An-hang 9 festgelegten Referenzmengen ausgedrückt werden.“
Staatskanzlei des Kantons 27.4 1. Die Angaben in Absatz 6 beziehen sich auf die Möglichkeit der
Bern Tonnen-Kennzeichnung. Die Anforderungen sind aber nicht leicht
verständlich. Die wurde zwar von der EU-Verordnung übernom-
men, ist aber kein Vorteil.
2. In der EU-Verordnung 1169/2011 wird zusätzlich in Artikel 33
Absatz 2 folgendes gefordert: „ sind die Nährstoffmengen gemäss
Unterabsatz 1 lediglich je Portion oder je Verzehrseinheit ausge-
drückt, wird der Energiewert (Brennwert) je 100 g oder 100 ml und
je Portion oder je Verzehrseinheit ausgedrückt.“ Eine entsprechen-
de Anforderungen ist ebenfalls zu übernehmen.
Verband der Kantonschemi- 27.4 Der Bezug zu Art. 25 ist zu präzisieren (analog EU-Verordnung Nr. Präzisierung:
ker der Schweiz (VKCS) 1169/2011). Die Angabe eines Prozentsatzes bezieht sich auf den “Der Energiewert (Brennwert) und die Nährstoff-mengen nach
Energiewert und die Nährstoffe nach Art. 25 Absatz 1 und nicht auf Artikel 25 Absatz 1 können zusätzlich zu der in Artikel 29 Absatz 3 die Nähr-stoffe nach Absatz 2 und 3 (wie Zucker, mehrwertige genannten Form der Angabe gegebenenfalls als Prozentsatz der Alkohole und Fett-säuren). in An-hang 9 festgelegten Referenzmengen ausgedrückt werden.“
Staatskanzlei des Kantons 27.4 Der Bezug zu Art. 25 ist zu präzisieren (analog EU-Verordnung Nr. Präzisierung:
Aargau 1169/2011). Die Angabe eines Prozentsatzes bezieht sich auf den “Der Energiewert (Brennwert) und die Nährstoff-mengen nach
Energiewert und die Nährstoffe nach Art. 25 Absatz 1 und nicht auf Artikel 25 Absatz 1 können zusätzlich zu der in Artikel 29 Absatz 3 die Nähr-stoffe nach Absatz 2 und 3 (wie Zucker, mehrwertige genannten Form der Angabe gegebenenfalls als Prozentsatz der Alkohole und Fett-säuren). in An-hang 9 festgelegten Referenzmengen ausgedrückt werden.“
Staatskanzlei des Kantons 27.4 Der Bezug zu Art. 25 ist zu präzisieren auf welche Angabe sich der Präzisierung
Zug Prozentsatz bezieht. Gemäss der EU-VO 1169/2011 bezieht sich
die Angabe eines Prozentsatzes sich auf den Energiewert und die
Nährstoffe nach Art. 25 Absatz 1 und nicht auf die Nährstoffe nach
Absatz 2 und 3 (wie Zucker, mehrwertige Alkohole und Fettsäuren).
Staatskanzlei des Kantons 27.4 Der Bezug zu Art. 25 ist zu präzisieren (analog EU-Verordnung Nr. Präzisierung:
Solothurn 1169/2011). Die Angabe eines Prozentsatzes bezieht sich auf den “Der Energiewert (Brennwert) und die Nährstoff-mengen nach
Energiewert und die Nährstoffe nach Art. 25 Absatz 1 und nicht auf Artikel 25 Absatz 1 können zusätzlich zu der in Artikel 29 Absatz 3 die Nähr-stoffe nach Absatz 2 und 3 (wie Zucker, mehrwertige genannten Form der Angabe gegebenenfalls als Prozentsatz der Alkohole und Fett-säuren). in An-hang 9 festgelegten Referenzmengen ausgedrückt werden.“