Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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100 g oder 100 ml und je Portion oder je Verzehrseinheit ausge- 1169/2011 sollten ebenfalls übernommen werden.
drückt.“ Eine entsprechende Anforderung ist ebenfalls zu über-
nehmen!
Coop Genossenschaft 29.1 Auch hier ist zusätzlich von „Energie“ zu sprechen. Art. 29 Abs. 1: “Der Energiewert (Brennwert / Energie) …“
Unseres Erachtens ist die Tabelle in Abs. 2 missverständlich. Der Art. 29 Abs. 2: „Für die Angabe des Gehalts… Fett (ausgenom-Klammerausdruck „ausgenommen Cholesterin“ hinter dem Begriff men Cholesterin) g“
Fett müsste gestrichen werden. Der Gesamtfettgehalt wird effektiv
in Gramm ausgewiesen (inkl. dem Anteil Cholesterin, welcher in Französische Fassung: Art. 29 Abs. 2: „Lipides ( graisses / matièmg ausgewiesen wird). Auch das Cholesterin ist aber zum Gesamt- re grasse) g“
fettgehalt zu rechnen, weshalb korrekterweise in der Tabelle auch Ergänzen nach „Salz“
steht „Fett, davon: …, Cholesterin.“ Vitamine und Mineralstoffe | in den in Anhang 1 der Verordnung Zudem sollte in der französischsprachigen Version Fett nicht nur des EDI vom 23. November 20115 über den Zusatz essenzieller durch lipides sondern auch durch graisses (entspricht der EU- oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln angegebe-Formulierung) sowie „matière grasse“ (entspricht einem momentan nes Masseinheiten
hängigem Antrag Frankreichs) bezeichnet werden. Diese Bemer- Art. 29 Abs. 3 Satz 2: streichen
kung gilt für die gesamten Artikel, welche sich mit der Nährwertde-
klaration befassen.
In der Aufzählung in Art. 29 Abs. 2 fehlen die Vitamine und Mine-
ralstoffe. Diese sind zu ergänzen, damit klar ist, an welcher Stelle
sie in der Tabelle aufzunehmen sind und welche Einheiten verwen-
det werden müssen.
Satz 2 dieses Absatzes kann vollumfänglich gestrichen werden, da
es sich um eine Wiederholung von Art. 27 Abs. 6 handelt.
FIAL Föderation der 29.1 Auch hier ist zusätzlich von „Energie“ zu sprechen. Art. 29 Abs. 1: “Der Energiewert (Brennwert / Energie) …“
Schweiz. Nahrungsmittelin-
dustrie Art. 29 Abs. 2: „Für die Angabe des Gehalts… Fett (ausgenom-Unseres Erachtens ist die Tabelle in Abs. 2 missverständlich. Der men Cholesterin) g“
Klammerausdruck „ausgenommen Cholesterin“ hinter dem Begriff
Fett müsste gestrichen werden. Der Gesamtfettgehalt wird effektiv
in Gramm ausgewiesen (inkl. dem Anteil Cholesterin, welcher in
mg ausgewiesen wird). Auch das Cholesterin ist aber zum Gesamt-
fettgehalt zu rechnen, weshalb korrekterweise in der Tabelle auch
steht „Fett, davon: …, Cholesterin.“
Französische Fassung: Art. 29 Abs. 2: „Lipides ( graisses / matiè-Zudem sollte in der französischsprachigen Version Fett nicht nur res grasses) g“
durch lipides sondern auch durch graisses (entspricht der EU-
Formulierung) sowie „matières grasses“ (entspricht einem momen-
tan hängigem Antrag Frankreichs) bezeichnet werden. Diese Be-
merkung gilt für die gesamten Artikel, welche sich mit der Nähr-
wertdeklaration befassen.
Ergänzen nach „Salz“
In der Aufzählung in Art. 29 Abs. 2 fehlen die Vitamine und Mine- Vitamine und Mineralstoffe | in den in Anhang 1 der Verordnung ralstoffe. Diese sind zu ergänzen, damit klar ist, an welcher Stelle des EDI vom 23. November 20115 über den Zusatz essenzieller sie in der Tabelle aufzunehmen sind und welche Einheiten verwen- oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln angegebedet werden müssen. nes Masseinheiten