Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 24Fedlex · Rapporto sui risultati

Organizzazione Contenuto

ist unverändert zu belassen.

- Vor Abschluss der Gesetzesrevision (LMG) durch die Eidg. Räte sind die Definitionen und Mindestanforderungen an umschriebene Lebensmittel nicht aus dem Verordnungsrecht zu entfernen. Die Anforderungen an wertgebende Zutaten und Inhaltsstoffe sind beizubehalten, solange das LMG nicht geändert wurde. Die Definition von „vielle“ bei Likören ist zu belassen.

- Die Deklaration der Kohlendioxid-Zugabe bei Fruchtsäften und -nektaren ist zu belassen,

ebenso jene von verdünntem Fruchtsaft.

Staatskanzlei des Kantons Wir begrüssen die Revisionen der Verordnungen im Lebensmittel - bereich, da sie die Harmo-Zürich nisierung des Schweizer Lebensmittelrechts an die europäischen Erlasse fördern. Leider

wurde das EU-Recht in gewissen Regelungsbereichen nur unvollständig oder ungenau übernommen, was nicht sinnvoll ist, da dadurch technische Handelshemmnisse entstehen. Insbesondere ist es wichtig, dass jene Health Claims (nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel z.B. auf Verpackungen oder in der Werbung), die in der EU zugelassen werden, auch weiterhin unverändert ins Schweizer Recht übernommen werden (vgl. Anhang 7 und 8 der Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln). Schon kleine Abweichungen bewirken Rechtsungleichheit und -unsicherheit. Aus formeller Sicht ist zu bemerken, dass es für die Praxis eine grosse Erleichterung darstellen würde, wenn sämtliche Rechtserlasse eine offizielle Abkürzung erhalten würden. Das Zitieren würde erleichtert.

Fédération Vaudoise des L'alignement sur le droit européen est une bonne chose, les dispositions générales auront une Vignerons influence non négligeable sur les législations catonales des vins AOC. Il y a lieu de donner

toutes les latitudes possibles aux régions

Verband Schweizerischer Grundsätzliche Bemerkungen

Gemüseproduzenten - Ziel der Revision ist unter anderem die Anpassung an das europäische Recht. Es ist jedoch

davon abzusehen, zukünftige Änderungen im europäischen Recht direkt ins schweizerische Recht zu übernehmen. Im Fall einer EU-Richtlinien-Revision ist die Zweckmässigkeit einer Übernahme ins Schweizer Recht zu prüfen. Ein Anhörungsverfahren in den betroffenen Kreisen erachten wir als angebracht.

- Die Bestimmungen des schweizerischen Lebensmittelrechts müssen zwingend als schweizerische Erlasse voll ausformuliert und von den Behörden den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden. Verweise auf Erlasse der Europäischen Union können nicht akzeptiert werden. Die vorliegende Revision der Verordnungen erhöht den bürokratischen Aufwand für die Lebensmittelbetriebe in erheblichem Umfang, da ist es diesen Betrieben nicht auch noch zuzumuten, die gültigen Rechtstexte in der komplizierten, unübersichtlichen und unverständlich formulierten EU Gesetzessammlung zu suchen.

Unilever Schweiz Unilever begrüsst die Anpassungen des Schweizerischen Verordnungsrechts an die Verord-

nung EU Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Bei den Anpassungen ist darauf zu achten, möglichst nahe am Europäischen Konzept zu legiferieren, um keine Handelshemmnisse zu schaffen.

Aufgefallen ist uns, dass die Übergangsfristen in den einzelnen Verordnungen verschieden geregelt werden. Unilever vertritt die Ansicht, dass überall dort, wo nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes zwingend eine andere Übergangsfrist notwendig ist, dieselbe Übergangsfrist gewährt werden müsste wie in der EU. Die Umsetzung des Verordnungspakets hat eine Änderung nahezu sämtlicher, auf dem Schweizer Markt verfügbarer Lebensmittelpackungen zur Folge und die entsprechenden Fristen sind daher mindestens gleich lang zu wählen wie in der EU (3 Jahre). Wir beantragen daher grundsätzlich und für sämtliche in Anhörung gesetzten Verordnungen folgende Übergangsbestimmung:

„1. Lebensmittel, die der Änderung vom … dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis … (3 Jahre nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden.

2. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.“

Schweizerische Volkspartei Es erscheint uns fragwürdig, ein Paket von 14 Verordnungsrevisionen im Bereich der Le-SVP bensmittel und Gebrauchsgegenstände im Rahmen einer Anhörung vorzulegen, welche 5

Tage vor Beginn der Beratung der Revision des Lebensmittelgesetzes im Nationalrat abgeschlossen werden soll. Man greift damit einer anstehenden Gesetzesänderung vor. Dies lässt allenfalls vermuten, dass die zuständigen Behörden die politischen Verfahren und Meinungsbildungsprozesse innerhalb unseres Landes nicht mehr angemessen respektieren und sich ganz auf die Anpassungen schweizerischen Rechts an jenes der EU konzentrieren. Deshalb lehnt die SVP diese Vorlage ab.

Wir möchten ferner drauf hinweisen, dass es sowohl politisch wie auch formell völlig inakzeptabel ist, wenn Schweizer Recht nicht mehr vollständig ausformu-liert ist, sondern verschiedentlich nur noch Verweise auf fremdes Recht und damit dessen Gültigkeit für Bürger und Wirtschaft der Schweiz gemacht werden (z.B. in Art. 2 Abs. 2 LGV). Es kann und darf insbe-