Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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lassen sein."

Landeskanzlei des Kan- 5.1 Titel "Zusatzstoff-, Aroma- und Enzympräparate" In diesem Artikel nach wie vor zum besseren Verständnis tons Basel-Landschaft Der Titel ist verwirrend, weil Aromapräparate auch Zusatzstoffpräparate sind. nur die Zusatzstoff¬präparate (inklusive Aromapräparate)

Zudem wird nicht klar, weshalb Enzympräparate auch hier unter diesem Artikel erfassen. Vorgeschlagen werden beispielsweise die Titel: erfasst werden, weil es sich bei einem Grossteil der Enzyme nicht um Zusatz- "Zusatzstoffpräparate" oder

stoffe handelt. Aus diesem Grunde sollten Enzympräparate nicht unter diesem "Zusatzstoffpräparate einschliesslich Aromapräpa-rate" Artikel aufgeführt werden.

Zum besseren Verständnis Enzympräparate unter einem separaten Artikel mit dem Titel "Enzym-präprate" aufführen analog vorgese¬henem Art. 6 "Zusatzstoffe in essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffen".

Landeskanzlei des Kan- 5.1 Im Titel wird wie bisher von Zusatzstoffpräparaten etc. gesprochen. Im Text wird Konsequente Nennung von Zusatzstoff-, Aroma- und tons Basel-Landschaft dann aber nur noch von Lebensmittelzusatzstoffen geschrieben. Obwohl dies Enzympräparaten (Enzympräparte unter einem anderen

der Sprachregelung in der EU entspricht, gibt es keine Not, unsere bisherige, Artikel).

bessere Formulierung zu ändern.

Begriff "Präparate" - Umschreibung Wie bisher (Art. 4 Abs. 1 ZuV) zum besseren Verständnis Dieser Begriff wird in der vorgesehenen ZuV nirgends mehr umschrieben im zuerst den Begriff "Präparat" umschreiben (eventuell in Gegensatz zur aktuellen Fassung der ZuV (Art. 4 Abs. 1). Wie bisher sollte dies einem separa¬ten Artikel zusammen mit den Trägerstofzum besseren Verständnis erfolgen. fen).

Evtl. sollte die Umschreibung in einem separaten Artikel erfolgen, weil es nebst

Zusatzstoffpräparaten (inklu¬sive Aromapräparaten) auch Enzym-präparate und

Präparate von essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffen gibt.

Trägerstoffe

Die Trägerstoffe sind bisher in der ZuV umschrieben (aktueller Art. 4 Abs. 2).

Nun sollen sie im Anhang 3 LKV unter Ziffer 5 als Gattungs¬bezeichnung für Auf Trägerstoffe in Art. 5 oder in einem separaten Artikel Zusatzstoffe aufgeführt werden. Das Aufführen der Trägerstoffe macht in der eingehen (evtl. anstelle im Anhang 3 LKV unter Ziffer 5). LKV im Rahmen der Kennzeichnung eigentlich wenig Sinn. Die Klassen- Wird Anhang 3 Ziffer 5 LKV beibehalten, so ist hier minbezeichnung "Trägerstoffe" wird in der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 unter Teil destens ein Verweis auf die Gattungs-bezeichnung C im Anhang VII ebenfalls nicht aufgeführt. "Träger¬stoffe" im Anhang 3 LKV vorzunehmen.

Da in der ZuV im Anhang 5 auf die Trägerstoffe eingegangen wird, ist es ange-

bracht, auf diese in Art. 5 oder in einem separaten Artikel (zusammen mit einer Separate Absätze unter Art. 5 wie:

allgemeinen Angabe zu Präparaten) darauf einzugehen. Es sollte in der ZuV im "Nur die in Anhang 5 aufgeführten Zusatzstoffe dürfen Zusammenhang mit den Trägerstoffen mindestens auf Anhang 3 LKV verwiesen unter den dort festgelegten Bedingungen in Zusatzstoffwerden. präparaten verwendet werden."

"Nur die in Anhang 5 … in Aromapräparaten verwendet Siehe auch Kommentare und Änderungsvorschlag unter Anhang 3 Ziffer 5 LKV. werden."

Staatskanzlei des Kantons 5.1 Titel "Zusatzstoff-, Aroma- und Enzympräparate" In diesem Artikel nach wie vor zum besseren Verständnis Luzern Der Titel ist verwirrend, weil Aromapräparate auch Zusatzstoffpräparate sind. nur die Zusatzstoff¬präparate (inklusive Aromapräparate)

Zudem wird nicht klar, weshalb Enzympräparate auch hier unter diesem Artikel erfassen. Vorgeschlagen werden beispielsweise die Titel: erfasst werden, weil es sich bei einem Grossteil der Enzyme nicht um Zusatz- "Zusatzstoffpräparate" oder

stoffe handelt. Aus diesem Grunde sollten Enzympräparate nicht unter diesem "Zusatzstoffpräparate einschliesslich Aromapräpa-rate"