Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 338Fedlex · Rapporto sui risultati
groupes dans lesquels cet usage était interdit jusqu‟à présent. Il s‟agit
d‟aliments comme le yogourt et le kéfir nature, le beurre déshydraté, le cidre et le vin de fruits ou l‟ajout d‟arôme de malt dans la bière. Chaque fois l‟ajout d‟arôme sert à cacher la nature réelle du produit.
L‟uniformisation du goût est particulièrement redoutable pour les préparations pour nourrissons et les aliments pour enfants en bas âge. Maintenant on pourra également y ajouter des arômes autres que l‟arôme de vanille. Pourtant des études ont montré l‟influence de l‟arôme de vanille des aliments pour bébés sur les préférences alimentaires des grands.
L‟usage des arômes doit donc être strictement limité.
FIAL Föderation der Generelle Wir haben festgestellt, dass bei der Umschreibung der alten Zusatzstoffverord-Schweiz. Nahrungsmittel- Bemerkungen nung in die neue Zusatzstoffverordnung und insbesondere bei der Einordnung in industrie die neue Anwendungsliste (Anhang 3) einige Unstimmigkeiten aufgetaucht sind, die dazu führen, dass der bisher erlaubte Einsatz gewisser Zusatzstoffe nicht mehr vorgesehen ist. Nachfolgend können wir diesbezüglich nur auf die in unseren Verbänden notifizierten Abweichungen hinweisen. Wir müssen aber davon ausgehen, dass weitere, unbeabsichtigte Abweichungen entstanden sind. Wir regen daher an, die neue Verordnung noch einmal komplett auf Kongruenz mit der alten Verordnung zu prüfen.
Wir sind grundsätzlich mit der Übernahme des EU-Zusatzstoffrechts und dessen Systematik einverstanden. Der Vorschlag sollte jedoch auf Einheitlichkeit überprüft werden. So fällt der Anhang 7 z.B. völlig aus der Systematik, hier sollten die Produktkategorien aus der Anwendungsliste und auch die entsprechenden Ziffern übernommen werden. Ausserdem regen wir an, zur Beibehaltung der schweizerischen Begriffe, wie im Beispiel GMP, auch andere schweizerische Begriffe beizubehalten, wie z.B. "Sauce" statt "Sosse" und "Rahm" statt "Sahne", dies erleichtert nicht zuletzt auch die Suche nach schweizerischen Schlagwörtern in diesem langen Verordnungsdokument.
Generell wurde festgestellt, dass es – im Vergleich mit der EU-Verordnung 1333/2008 –, teilweise auch innerhalb der ZuV, unterschiedliche Schreibweisen gibt. Es sollte auf eine einheitliche Schreibweise geachtet werden. Beispiele: Betenrot (ZuV) / Beetenrot (EU)
Carotine / Carotin (innerhalb der ZuV)
P-Hydroxybenzoate werden gemäss ZuV ausgeschrieben / in der EU darf die Abkürzung verwendet werden (PHB)
tert.-Butylhydrochinon (ZuV) / Tertiär-Butylhydrochinon (EU)
Zuckerkulöre (ZuV) / Zuckerkulör (EU)
Einige Zusatzstoffe sind in der revidierten ZuV nicht mehr enthalten. In den Erläuterungen wird zum Anhang 1 aufgelistet, welche Zusatzstoffe nicht mehr zugelassen sind respektive nicht mehr als Zusatzstoff klassiert sind. Diese Aussage ist nicht eindeutig. Es sollte präzisiert werden, ob ein Zusatzstoff nicht mehr erlaubt ist oder neu einfach nicht mehr als Zusatzstoff klassiert ist, aber trotzdem noch eingesetzt werden darf. Beispiel: Die Aminosäure Leucin ist in der revidierten ZuV nicht mehr aufgeführt, wird jedoch auch in den Erläuterun-