Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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einheitliche Darstellung bezüglich Peroxidzahl siehe oben unter An-
hänge 3 bis 11.
Staatskanzlei des Kan- übrige 2a Abschnitt: Vorschläge siehe unter Art. 1 und Art. 2. tons Aargau Titel: Neuartige Speiseöle
Der Begriff "neuartige Speiseöle" ist nicht opportun. Begründung
siehe unter Art. 1 sowie Art. 2.
Geschäftsstelle IG DHS 5.7 Bei einer solchen Hervorhebung einer Zutat – hier Olivenöl – greift Antrag: Streichung von Abs. 7
QUID. Dieser Passus scheint daher unnötig. Zudem wird nicht präzi-
siert, in welcher Form die Angabe des Olivenölanteils erfolgen muss.
GSLI Gesellschaft Generelle In den Anhängen sind einheitliche Schreibweise nicht erkennbar (Bsp.
Schweizer Lebensmittel- Bemerkun- Die Peroxidzahl wird einmal als „Peroxidzahl“ und ein ander Mal als
inspektorinnen und Le- gen „Peroxidwert“ geschrieben. Weiter ist deren Einheit einmal „meq
bensmittelinspektoren O2/kg Oel“ und manchmal „meq/kg“.
Weiter werden Trans-Fettsäuren auch unterschiedlich notiert. Ob ein
Getreideriegel und ein Muesliriegel dasselbe ist, ist ebenfalls nicht
erkennbar.
Weiter sind in einigen Anhängen Werte mit „höchstens“ definiert; in
anderen Tabellen hingegen steht „<“.
Zur besseren Lesbarkeit sollen die Tabellen mit einheitlicher Darstel-
lung mit/ohne Titelzeile dargestellt werden.
GSLI Gesellschaft 1.1 g "g. neuartige Speiseöle und Speisefette" Änderungsvorschlag:
Schweizer Lebensmittel- Die neuartigen Speiseöle werden als letzte Gruppe hinter Salatsaucen Die neue Gruppe sollte direkt nach dem Speiseöl aufgeführt werden, inspektorinnen und Le- und Rahmanalogen aufgeführt. Dies ist nicht angebracht, da nachher beispielsweise:
bensmittelinspektoren die neuartigen Speiseöle direkt nach den Speiseölen unter Abschnitt "abis. Neuartige Speiseöle"
2a umschrieben werden (Art. 5a bis 5i). Es sollte unter Art. 1 die
gleiche Reihenfolge gewählt werden wie anschliessend bei den ein- Der Begriff "neuartige Speiseöle" ist generell zu überdenken. Er zelnen Abschnitten. könnte beispielsweise durch "übrige Speiseöle" ersetzt werden (ana-Die Angabe "und Speisefette" sollte gestrichen werden, weil nachher log der Verordnung über alkoholische Getränke). nur neuartige Speiseöle umschrieben werden und weil der Titel unter
Abschnitt 2a auch nur "2a. Abschnitt: Neuartige Speiseöle" lautet.
Es ist fraglich, ob es sinnvoll ist, eine Lebensmittelgruppe "neuartige
Speiseöle" einzuführen (unabhängig von der Novel-Food-
Verordnung). Einerseits werden die Speiseöle in 10, 20 Jahren nicht
mehr als "neuartig" angesehen und andererseits wegen den Ausfüh-
rungen unter Art. 2. Die Angabe "übrige Speisöle" wäre in diesem
Sinne neutraler und würde analog der Verordnung über alkoholische
Getränke gehandhabt. Dort hat man die Gruppe "übrige alkoholische
Getränke".
Auch bisherige gemäss Art. 5 der EG-Novel-Food-Verordnung Nr.
1997/258 notifizierte neuartige Lebensmittel wie Noni-Saft, D-
Tagatose (Zuckerart) sowie Produkte mit Pflanzensterolen und Pflan-