Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 464Fedlex · Rapport sur les résultats
hänge 3 bis 11.
Staatskanzlei des Kan- Anhang 10 Im Sinne einer einheitlichen Darstellung der Tabellen in Anhang 3 bis Alle Parameter in einer Tabelle erfassen. Als Tabellentitel nur noch tons Aargau Anhang 11 ist es angebracht, auch nebenstehende Änderungen den Begriff "Anforderungen" aufführen.
vorzu¬nehmen. Tabellendarstellung analog Anhang 7 oder entsprechend der über-Die Säurezahl, Peroxidzahl, Eisen, Kupfer und polyzyklische aromati- sichtlichen Darstellung von Anhang des EG-Kommissionsentscheids sche Kohlenwasserstoffe sowie Benzo(a)pyren werden in der Tabelle Nr. 2006/723/EG.
unter dem Tabellentitel "Fettsäuren in Triglyceriden" aufgeführt. Die
erwähnten Parameter sind keine Fettsäuren.
Ausführungen betreffend Ersatz des Begriffes "Spezifikation" sowie
einheitliche Darstellung bezüglich Peroxidzahl siehe oben unter An-
hänge 3 bis 11.
Staatskanzlei des Kan- übrige 2a Abschnitt: Vorschläge siehe unter Art. 1 und Art. 2.
tons Aargau Titel: Neuartige Speiseöle
Der Begriff "neuartige Speiseöle" ist nicht opportun. Begründung
siehe unter Art. 1 sowie Art. 2.
Geschäftsstelle IG DHS 5.7 Bei einer solchen Hervorhebung einer Zutat – hier Olivenöl – greift Antrag: Streichung von Abs. 7
QUID. Dieser Passus scheint daher unnötig. Zudem wird nicht präzi-
siert, in welcher Form die Angabe des Olivenölanteils erfolgen muss.
GSLI Gesellschaft Generelle In den Anhängen sind einheitliche Schreibweise nicht erkennbar (Bsp.
Schweizer Lebensmittel- Bemerkun- Die Peroxidzahl wird einmal als „Peroxidzahl“ und ein ander Mal als
inspektorinnen und Le- gen „Peroxidwert“ geschrieben. Weiter ist deren Einheit einmal „meq
bensmittelinspektoren O2/kg Oel“ und manchmal „meq/kg“.
Weiter werden Trans-Fettsäuren auch unterschiedlich notiert. Ob ein
Getreideriegel und ein Muesliriegel dasselbe ist, ist ebenfalls nicht
erkennbar.
Weiter sind in einigen Anhängen Werte mit „höchstens“ definiert; in
anderen Tabellen hingegen steht „<“.
Zur besseren Lesbarkeit sollen die Tabellen mit einheitlicher Darstel-
lung mit/ohne Titelzeile dargestellt werden.
GSLI Gesellschaft 1.1 g "g. neuartige Speiseöle und Speisefette" Änderungsvorschlag:
Schweizer Lebensmittel- Die neuartigen Speiseöle werden als letzte Gruppe hinter Salatsaucen Die neue Gruppe sollte direkt nach dem Speiseöl aufgeführt werden, inspektorinnen und Le- und Rahmanalogen aufgeführt. Dies ist nicht angebracht, da nachher beispielsweise:
bensmittelinspektoren die neuartigen Speiseöle direkt nach den Speiseölen unter Abschnitt "abis. Neuartige Speiseöle"
2a umschrieben werden (Art. 5a bis 5i). Es sollte unter Art. 1 die
gleiche Reihenfolge gewählt werden wie anschliessend bei den ein- Der Begriff "neuartige Speiseöle" ist generell zu überdenken. Er zelnen Abschnitten. könnte beispielsweise durch "übrige Speiseöle" ersetzt werden (ana-Die Angabe "und Speisefette" sollte gestrichen werden, weil nachher log der Verordnung über alkoholische Getränke).
nur neuartige Speiseöle umschrieben werden und weil der Titel unter
Abschnitt 2a auch nur "2a. Abschnitt: Neuartige Speiseöle" lautet.