Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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reitungen, Hack-fleisch und Fleischerzeugnissen vor dem Verzehr sind zur vermeiden.
eingangen. Es wäre von der Thematik her sinnvoll, wenn der Inhalt
unter Art. 9 Abs. 9 bei Abs. 4 teilweise integriert wird oder direkt
nach Art. 9 Abs. 4 unter Abs. 4bis aufgeführt wird. Auf eine überein-
stimmende Begriffswahl ist zu achten.
Regierungskanzlei des 9.9 Die verpflichtende Angabe des Hygienehinweises bei frischem Ge-
Kantons Glarus flügelfleisch und von Geflügelfleischzubereitungen wird befürwortet.
Staatskanzlei des Kantons 9.9 1. Die verpflichtende Angabe des Hygienehinweises ist zu befürwor- 1. Ergänzung von Art. 9 Abs. 9:
Zürich ten. Problematisch sind jedoch die Erläuterungen, die über den “Auf der Verpackung oder der Umhüllung von frischem Geflügel-
Verordnungstext des Art. 9 Abs. 9 hinausgehen. So wird dort fest- fleisch und von Geflügelfleischzubereitungen muss im selben Gegehalten, dass der Hygienehinweis „… im selben Gesichtsfeld wie sichtsfeld wie die Sachbezeichnung ein Hygienehinweis angebracht die Sachbezeichnung…“ angebracht werden muss. In den Erläute- werden. Dabei genügt es, dass mittels eines Verweises ein eindeutirungen wird dies wie folgt relativiert: ger Bezug auf den eigentlichen Hygienehinweis gewährleistet ist. „Dieser Hygienehinweis muss „im selben Gesichtsfeld“ wie die Aus dem Hygienehinsweis muss hervorgehen: a. […]; b. […].
Sachbezeichnung angegeben werden. Hierbei reicht es jedoch aus,
dass mittels eines Verweises eine eindeutiger Bezug auf den eigent-
lichen Hygienehinweis gewährleistet wird.“
Die Erläuterungen zu den Revisionen sind in der Schweiz (im
Gegensatz zur EU) nicht Bestandteil der Verordnung und zukünftig
unter Umständen nicht mehr einfach aufzufinden. Eine direkte Fest- 2. Der Inhalt des Art. 9 Abs. 9 sei teilweise in Abs. 4 zu integrieren legung im Verordnungstext wäre klarer. Ansonsten könnte eine oder direkt nach Art. 9 Abs. 4 unter Abs. 4bis aufzuführen.
uneinheitliche Vollzugspraxis entstehen.
2. Auch unter Art. 9 Abs. 4 wird auf vorzunehmende Verpackungs-
hinweise im Zusammenhang mit dem Durcherhitzen von Fleischzu-
bereitungen, Hack¬fleisch und Fleischerzeugnissen vor dem Verzehr
eingangen. Es wäre von der Thematik her sinnvoll, wenn der Inhalt
des Art. 9 Abs. 9 teilweise in Abs. 4 integriert oder direkt nach Art. 9
Abs. 4 unter Abs. 4bis aufgeführt würde. Auf eine übereinstimmende
Begriffswahl ist zu achten. So heisst es in einem Absatz: "auf der
Verpackung und der Umhüllung" und im anderen Absatz "auf der
Verpackung oder der Umhüllung". Das Gleiche gilt für die Begriffe
"Hinweis"/ "Hygienehinweis". Inhaltliche Überschneidungen sind zur
vermeiden.
Staatskanzlei des Kantons 9.9 Aus den Erläuterungen geht hervor, dass nicht der ganze Hygiene- Auf der Verpackung oder der Umhüllung von frischem Geflügel-Thurgau hinweis "im selben Gesichtsfeld" wie die Sachbezeichnung sein fleisch und von Geflügelfleischzubereitungen muss ein Hygienehin-
muss, sondern dass es genügt, wenn mittels eines Verweises ein weis angebracht werden. Aus diesem muss hervorgehen:
Bezug auf den eigentlichen Hygienehinweis gewährleistet wird. Dies a. ...
ist eine Interpretation und geht aus dem Verordnungstext nicht her- b. ...
vor. Dieser schreibt klar vor, dass im selben Gesichtsfeld wie die Der Hygienehinweis oder ein Verweis auf den Hygienehinweis muss Sachbezeichnung ein Hygienehinweis angebracht werden muss, im selben Gesichtsfeld wie die Sachbezeichnung angebracht werwas kaum erfüllbar ist. den.
Die Vorschrift ist so zu formulieren, dass klar wird, dass ein Verweis
auf den eigentlichen Hygienehinweis im selben Gesichtsfeld wie die