Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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erfüllt sind?
Schweizer Brauerei-Verband 18a.1 Der Gesetzgeber muss auf einer europäischen Liste aufbauen. Abs. 1: Beispielhafte Aufzählung in Klammer: Entweder abschlies-
Einzelstaatliche Lösungen, wie in den Erläuterungen erwähnt, sind send oder sein lassen. abzulehnen und in der Praxis untauglich.
Wieso wird hier Hefe als bewilligtes Lebensmittel als Beispiel aufge-
führt?
Einführung von Regelungen ähnlich Novel-Food-Verordnung wäre
zu begrüssen.
Grundsätzlich kritisieren wir den zu grossen Interpretationsspielraum
im vorgeschlagenen Artikel: Wer bestimmt, dass die Anforderungen
erfüllt sind?
AGORA Association des 18a.1 Sur le fond, nous saluons cet article qui propose un texte simple et Indiquer les références pour les microorganismes sûrs dans une Groupements et clair. Par contre, le rapport explicatif renvoie les fabricants à 2 annexe.
Organisations Romands de règlements européens et surtout à deux listes de microorganismes
l'Agriculture sûrs éditées l'une par l'autorité de sécurité alimentaire du Danemark
et l'autre par la Fédération internationale du lait. Voilà qui n'est pas
simple.
Staatskanzlei des Kantons 18a.1 Grundsätzlich wird die lebensmittelrechtliche Regelung der Zugabe Art. 18a wieder streichen. Solothurn von Mikroorganismen zu Lebensmitteln und die Schliessung dieser
bekannten Lücke begrüsst. Produkte dieser Art sollen bis zur Änderung des Lebensmittelgesetzes als nicht umschriebene Lebensmittel bewilligungspflichtig Das juristische Vorgehen und die Begründung dafür (in den Erläute- bleiben.
rungen) sind allerdings in zweifacher Hinsicht fragwürdig.
1. Die Aussage, dass mit dem Inkrafttreten des neuen LMG die
Definition für Lebensmittel an diejenige der europäischen Union
angeglichen werde, ist in dieser Form falsch. Der für die LGV zu-
ständige Bundesrat hat dem für das LMG zuständigen eidgenössi-
schen Parlament vorgeschlagen, die Definition der Lebensmittel
anzupassen. Der Entscheid, ob dem Vorschlag gefolgt wird und
diese Definition tatsächlich der europäischen Definition angepasst
wird, liegt ausschliesslich beim eidgenössischen Parlament! Das
Vorwegnehmen von Parlaments¬entscheiden als Grundlage für
Verordnungsanpassungen durch den Bundesrat in den Erläuterun-
gen zu einer Bundesratsverordnung ist unangemessen.
2. In den Begründungen zur beabsichtigten Anpassung wird richti-
gerweise ausgeführt, dass Mikroorganismen lebensmittelrechtlich
nicht unter die aktuell gültige Definition eines Lebensmittels subsu-
miert werden können und eine Einstufung als Zusatzstoff auch nicht
in allen Fällen möglich ist. Somit müsse für Mikroorganismen eine
neue Kategorie geschaffen werden. Dabei wird nicht berücksichtigt,
dass eine zusätzliche Kategorie nicht auf Verordnungsstufe ohne
gesetzliche Grundlage in Art. 3 LMG geschaffen werden kann! So-
fern die lebensmittelrechtliche Basis für Mikroorganismen tatsächlich
in der LGV unter Art. 18a geschaffen wer-den soll, MÜSSEN Mikro-