Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 55Fedlex · Rapporto sui risultati

erfüllt sind?

Schweizer Brauerei-Verband 18a.1 Der Gesetzgeber muss auf einer europäischen Liste aufbauen. Abs. 1: Beispielhafte Aufzählung in Klammer: Entweder abschlies-

Einzelstaatliche Lösungen, wie in den Erläuterungen erwähnt, sind send oder sein lassen. abzulehnen und in der Praxis untauglich.

Wieso wird hier Hefe als bewilligtes Lebensmittel als Beispiel aufge-

führt?

Einführung von Regelungen ähnlich Novel-Food-Verordnung wäre

zu begrüssen.

Grundsätzlich kritisieren wir den zu grossen Interpretationsspielraum

im vorgeschlagenen Artikel: Wer bestimmt, dass die Anforderungen

erfüllt sind?

AGORA Association des 18a.1 Sur le fond, nous saluons cet article qui propose un texte simple et Indiquer les références pour les microorganismes sûrs dans une Groupements et clair. Par contre, le rapport explicatif renvoie les fabricants à 2 annexe.

Organisations Romands de règlements européens et surtout à deux listes de microorganismes

l'Agriculture sûrs éditées l'une par l'autorité de sécurité alimentaire du Danemark

et l'autre par la Fédération internationale du lait. Voilà qui n'est pas

simple.

Staatskanzlei des Kantons 18a.1 Grundsätzlich wird die lebensmittelrechtliche Regelung der Zugabe Art. 18a wieder streichen. Solothurn von Mikroorganismen zu Lebensmitteln und die Schliessung dieser

bekannten Lücke begrüsst. Produkte dieser Art sollen bis zur Änderung des Lebensmittelgesetzes als nicht umschriebene Lebensmittel bewilligungspflichtig Das juristische Vorgehen und die Begründung dafür (in den Erläute- bleiben.

rungen) sind allerdings in zweifacher Hinsicht fragwürdig.

1. Die Aussage, dass mit dem Inkrafttreten des neuen LMG die

Definition für Lebensmittel an diejenige der europäischen Union

angeglichen werde, ist in dieser Form falsch. Der für die LGV zu-

ständige Bundesrat hat dem für das LMG zuständigen eidgenössi-

schen Parlament vorgeschlagen, die Definition der Lebensmittel

anzupassen. Der Entscheid, ob dem Vorschlag gefolgt wird und

diese Definition tatsächlich der europäischen Definition angepasst

wird, liegt ausschliesslich beim eidgenössischen Parlament! Das

Vorwegnehmen von Parlaments¬entscheiden als Grundlage für

Verordnungsanpassungen durch den Bundesrat in den Erläuterun-

gen zu einer Bundesratsverordnung ist unangemessen.

2. In den Begründungen zur beabsichtigten Anpassung wird richti-

gerweise ausgeführt, dass Mikroorganismen lebensmittelrechtlich

nicht unter die aktuell gültige Definition eines Lebensmittels subsu-

miert werden können und eine Einstufung als Zusatzstoff auch nicht

in allen Fällen möglich ist. Somit müsse für Mikroorganismen eine

neue Kategorie geschaffen werden. Dabei wird nicht berücksichtigt,

dass eine zusätzliche Kategorie nicht auf Verordnungsstufe ohne

gesetzliche Grundlage in Art. 3 LMG geschaffen werden kann! So-

fern die lebensmittelrechtliche Basis für Mikroorganismen tatsächlich

in der LGV unter Art. 18a geschaffen wer-den soll, MÜSSEN Mikro-