Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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II, Ziffer 41 und 42).

Art. 87

Art. 88

Art. 89

Art. 90

Art. 91

Chancellerie d’Etat du 92.1 La section 3, consacrée à l'étiquetage, ne précise pas quelles sont les

Canton de Genève boissons spiritueuses dont l'étiquetage doit mentionner la liste des

ingrédients (voir article 83 de l'ordonnance actuelle). Cette information

importante doit être ajoutée

Verband der Kantonsche- 92.11 Wodka Präzisierung im Sinne von:

miker der Schweiz (VKCS) Die Angaben sind zu unpräzise und teilweise nicht korrekt (Bezeichnun- "Die Bezeichnung, Aufmachung und Kenn¬zeichnung von Wod-

gen "Kartoffel- oder Getreidehefe", Ein- und Mehrzahl der Ausgangsstof- ka, der nicht aussliesslich durch Gärung mit Hefe aus Kartoffeln fe). oder Getreide oder einer Kombination davon hergestellt wurde, ist mit dem Hinweis "hergestellt aus…" zu versehen, ergänzt durch die Bezeichnung(en) des Aus¬gangsstoffes / der Ausgangsstoffe, die zur Her¬stel¬lung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ur¬sprungs verwendet wurden."

Staatskanzlei des Kantons 92.11 Wodka Präzisierung im Sinne von:

Aargau Die Angaben sind zu unpräzise und teilweise nicht korrekt (Bezeichnun- "Die Bezeichnung, Aufmachung und Kenn¬zeichnung von Wod-

gen "Kartoffel- oder Getreidehefe", Ein- und Mehrzahl der Ausgangsstof- ka, der nicht aussliesslich durch Gärung mit Hefe aus Kartoffeln fe). oder Getreide oder einer Kombination davon hergestellt wurde, ist mit dem Hinweis "hergestellt aus…" zu versehen, ergänzt durch die Bezeichnung(en) des Aus¬gangsstoffes / der Ausgangsstoffe, die zur Her¬stel¬lung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ur¬sprungs verwendet wurden."

Verband der Kantonsche- 92.4 Sachbezeichnung Obstbrand bzw. Gemüsebrand Präzisierung und Ergänzung:

miker der Schweiz (VKCS) "Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obst-, Beeren- oder Ge- "Werden die Maischen zweier oder mehrerer Frucht- bzw. Ge-

müse-arten zusammen destilliert, so lautet die Sachbezeichnung "Obst- müsearten zusammen destilliert, so lautet die Sachbezeichnung brand." "Obstbrand" bzw. "Gemüsebrand"."

Die Begründung zur vorgeschlagenen Anpassung sind aus Art. 92 Abs.

3 zu entnehmen. Ferner wird in der EU-Verordnung Nr. 110/2008 im

Anhang II, Ziffer 9 Bst. h die Verkehrsbezeichnung "Gemüsebrand"

ebenfalls aufgeführt.

Brand aus Gemüse darf nicht als Obstbrand bezeichnet werden. Die

Angaben müssen den Tatsachen entsprechen (Art. 10 LGV).

Staatskanzlei des Kantons 92.4 Sachbezeichnung Obstbrand bzw. Gemüsebrand Präzisierung und Ergänzung:

Aargau "Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obst-, Beeren- oder Ge- "Werden die Maischen zweier oder mehrerer Frucht- bzw. Ge-

müse-arten zusammen destilliert, so lautet die Sachbezeichnung "Obst- müsearten zusammen destilliert, so lautet die Sachbezeichnung