Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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den.
Chancellerie d'Etat du 5.1 Un jus de fruits constitué de plusieurs fruits pourrait, selon le projet, Modifier le texte de manière à ce que le terme « jus » soit
Canton de Fribourg porter la dénomination « multifruit ». Cette dénomination est obligatoire.
insuffisante pour caractériser le produit. Il nous paraît indispensable
de maintenir le terme « jus » en lien avec l’expression « multifruit ».
Staatskanzlei des Kantons 5.1 Enthält ein Fruchtsaft zwei oder mehr Fruchtsaftarten, so muss dies Ergänzung:
Solothurn aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen. Als Beispiele "Mehrfruchtsaft"
werden angegeben: "Fruchtsaftgemisch" und neu "Mehrfrucht".
Letzteres sollte zum besseren Verständnis mit "Saft" ergänzt wer-
den.
Landeskanzlei des Kan- 6.2 Hinweis "Fruchtsäfte enthalten keine zugesetzten Zuckerarten" (soll Absatz streichen. Auslobung "ohne Zuckerzusatz" ist nach Anhang tons Basel-Landschaft gemäss vorgesehenen Übergangsbestimmungen bis zum 28. Okto- 7 LKV bereits möglich und wird von der Industrie oft bei Fruchtsäf-
ber 2016 ver¬wendet werden dürfen). ten verwendet.
Gemäss Übergangsbestimmungen können bis Ende 28. April 2015 Falls dieser Absatz nicht gestrichen wird, sollte ein allgemeiner die Fruchtsäfte nach bisherigem Recht - also mit Zuckerzusatz - Hinweis so formuliert werden, dass er nicht Anlass zur Täuschung herge¬stellt werden und nachher noch bis zur Erschöpfung der gibt. Beispielsweise:
Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsu-
menten abgegeben werden. So stimmt der allgemeine Hinweis "Ab dem 28. Oktober 2015 werden bei der Herstellung von Frucht-"Fruchtsäfte enthalten keine zugesetzten Zuckerarten" noch längere säften keine Zuckerarten mehr zugesetzt."
Zeit nicht für alle Fruchtsäfte auf dem Schweizer Markt. Mit einem bzw.
solchen Hinweis würde demzufolge gegen Art. 10 LGV verstossen. "Ab dem 28. Oktober 2015 wird bei der Herstellung von Fruchtsäf-Gemäss Art. 10 LGV müssen Angaben den Tatsachen entsprechen ten kein Zucker mehr zugesetzt."
und dürfen nicht zur Täuschung Anlass geben. Ein allgemeiner
Hinweis müsste obigem Umstand Rechnung tragen. Ob ein Hinweis dieser Art der Konsumenten¬schaft etwas bringt, sei dahingestellt. Unter Umständen trägt er mehr zur Verwirrung Es ist in diesem Sinne angebrachter, wenn sich der Hinweis ent- bei.
sprechend des bestehenden Anhangs 7 LKV nur auf den betroffe-
nen Fruchtsaft bezieht (Hinweis "ohne Zuckerzusatz" und "enthält
von Natur aus Zuckerarten" bzw. "enthält von Natur aus Zucker").
Solche Auslobungen stehen bereits jetzt schon oft auf Fruchtsaft-
verpackungen.
Staatskanzlei des Kantons 6.2 Hinweis "Fruchtsäfte enthalten keine zugesetzten Zuckerarten" (soll Absatz streichen. Auslobung "ohne Zuckerzusatz" ist nach Anhang Luzern gemäss vorgesehenen Übergangsbestimmungen bis zum 28. Okto- 7 LKV bereits möglich und wird von der Industrie oft bei Fruchtsäf-
ber 2016 ver¬wendet werden dürfen). ten verwendet.
Gemäss Übergangsbestimmungen können bis Ende 28. April 2015 Falls dieser Absatz nicht gestrichen wird, sollte ein allgemeiner die Fruchtsäfte nach bisherigem Recht - also mit Zuckerzusatz - Hinweis so formuliert werden, dass er nicht Anlass zur Täuschung herge¬stellt werden und nachher noch bis zur Erschöpfung der gibt. Beispielsweise:
Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsu-
menten abgegeben werden. So stimmt der allgemeine Hinweis "Ab dem 28. Oktober 2015 werden bei der Herstellung von Frucht-"Fruchtsäfte enthalten keine zugesetzten Zuckerarten" noch längere säften keine Zuckerarten mehr zugesetzt."
Zeit nicht für alle Fruchtsäfte auf dem Schweizer Markt. Mit einem bzw.