Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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Zürich Dies wird aber besser eigenständig nur in Abs. 4 geregelt. prozent des Endproduktes oder Süssungsmitteln ist zulässig.”
Staatskanzlei des Kantons 8.2 Es wird der für die schweizerische Gesetzgebung neue Begriff Begriff "Restaurationsaroma" umfassend definieren und Anforde-Thurgau "Restaurationsaroma" eingeführt, der aber nicht definiert wird. rungen festlegen
Die europäische Minimaldefinition (Anhang 2 Punkt 4 der Richtlinie
2012/12/EU) muss übernommen werden. Insbesondere sind die
Verfahren zur Gewinnung der Restaurationsaromen zu umschrei-
ben und es ist festzuhalten, dass sie aus den geniessbaren Teilen
der Früchte derselben Fruchtart zu gewinnen sind, aber auch kalt-
gepresstes Öl aus Zitrusschale und Bestandteile der Steine enthal-
ten können.
Es ist zweckmässig, die Definitionen in Art. 3 zu integrieren.
Staatskanzlei des Kantons 8.2 Im Abs. 2 wird die Zugabe von Restaurationsaromen etc. erlaubt. “Die Zugabe von Zuckerarten und/oder Honig bis zu 20 Massen-Bern Dies wird aber besser eigenständig nur im Abs. 4 geregelt. prozent des Endproduktes oder Süssungsmitteln ist zulässig.”
Verband der Kantonsche- 8.2 Im Abs. 2 wird erwähnt, dass die Zugabe von Restaurationsaromen Restaurationsaromen, Fruchtfleisch und Zellen nur unter Abs. 4 miker der Schweiz (VKCS) sowie Fruchtfleisch und Zellen zulässig ist. Die Zugabe dieser regeln.
Komponenten wird bereits im Absatz 4 geregelt.
Zum besseren Verständnis ist es vorzuziehen, dies eigenständig Die Süssungsmittel ebenfalls weglassen, da die Süssungsmittel in nur im Absatz 4 zu regeln und hier nicht darauf einzugehen. der ZuV geregelt sind und auch sonst aus dem Wortlaut des Textes nicht nachvollziehbar ist, weshalb Süssungsmittel hier aufgeführt Es ist nicht klar, weshalb Süssungsmittel hier aufgeführt werden, da werden sollen.
ja der Zusatz der Süssungsmittel in der Zusatzstoffverordnung
geregelt wird. Unter diesem Gesichtspunkt sollten die Süssungsmit- "Die Zugabe von Zuckerarten und/oder Honig bis zu 20 Massentel hier weggelassen werden. Auch bei anderen Lebensmittelgrup- prozent des Endproduktes ist zulässig."
pen wird unter Anforde¬rungen nicht auf Zusatzstoffe eingegangen.
Eine einheitliche Handhabung ist wichtig.
Staatskanzlei des Kantons 8.2 Im Abs. 2 wird erwähnt, dass die Zugabe von Restaurationsaromen Restaurationsaromen, Fruchtfleisch und Zellen nur unter Abs. 4 Aargau sowie Fruchtfleisch und Zellen zulässig ist. Die Zugabe dieser regeln.
Komponenten wird bereits im Absatz 4 geregelt.
Zum besseren Verständnis ist es vorzuziehen, dies eigenständig Die Süssungsmittel ebenfalls weglassen, da die Süssungsmittel in nur im Absatz 4 zu regeln und hier nicht darauf einzugehen. der ZuV geregelt sind und auch sonst aus dem Wortlaut des Textes nicht nachvollziehbar ist, weshalb Süssungsmittel hier aufgeführt Es ist nicht klar, weshalb Süssungsmittel hier aufgeführt werden, da werden sollen.
ja der Zusatz der Süssungsmittel in der Zusatzstoffverordnung
geregelt wird. Unter diesem Gesichtspunkt sollten die Süssungsmit- "Die Zugabe von Zuckerarten und/oder Honig bis zu 20 Massentel hier weggelassen werden. Auch bei anderen Lebensmittelgrup- prozent des Endproduktes ist zulässig."
pen wird unter Anforde¬rungen nicht auf Zusatzstoffe eingegangen.
Eine einheitliche Handhabung ist wichtig.
Stiftung für Konsumenten- 8.2 Arômes ajoutés aux nectars « L'addition de sucres et/ou de miel jusqu'à 20 % masse du produit schutz SKS En accord avec la directive européenne 2012/12, la mention de fini ainsi que et/ou l'addition d'arômes, de pulpe et de cellules
l‟arôme, de la pulpe et des cellules n‟a pas sa place dans cet restitués et d'édulcorants sont autorisées. »
alinéa. De plus, ces composants sont déjà mentionnés dans al. 4 de