Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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neue Toleranzwert nicht dazu verleiten, unterhalb dieser Schwelle keine Massnahmen zu ergreifen. Das Auftreten eines Fremdstoffes sollte auch weiterhin im Sinne der Vorsorge aus ökotoxikologischer Sicht beurteilt werden, und Massnahmen zur Belastungssenkung sollten mit den kantonalen Umweltbehörden diskutiert werden.

c) Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb toxikologisch hergeleitete Höchstwerte als Toleranzwerte und nicht als Grenzwerte festgelegt werden. Zudem sind die Ergänzungen unvollständig, da die Persistenz von Stoffen nicht berücksichtigt wird. Dadurch wird einer allfälligen Kumulation solcher Stoffe in der Nahrungsmittelkette nicht Rechnung getragen. Auch das Gewässerschutzgesetz verlangt, dass im Grundwasser keine künstlichen, langlebigen Stoffe enthalten sein dürfen. Diese Vorgabe fehlt in der FIV für das Trinkwasser. Gemäss den Erläuterungen gilt das TTC-Konzept nicht für Pestizide und ihre Metabolite. Wird in der Praxis eine neue, bislang unbekannte Verbindung nachgewiesen, ist es nicht a priori eindeutig, ob es sich um ein Abbauprodukt eines Pestizids handelt oder nicht. Somit ist auch die Beurteilungsgrundlage nicht klar. Die Einführung des TTC-Konzeptes ist daher mit nachvollziehbaren Vorgaben an die Höchstkonzentrationen von Pestiziden und ihren Abbauprodukten zu ergänzen. Dies ist auch angezeigt, weil der Begriff "relevanter Metabolit" nicht definiert ist und im Vollzug zu Unsicherheiten führt. Grundsätzlich wollte der Gesetzgeber übermässige Kontaminationen des Trinkwassers mit anthropogenen Stoffen vermeiden (siehe Botschaft zum Lebensmittelgesetz), und zwar unabhängig von ihrer Toxizität. Dies steht im Gegensatz zu den Zulassungsbedingungen von neuen Pestiziden, die von deutlich höheren tolerierbaren Konzentrationen ausgehen. Der Begriff "relevant" kann daher nicht aus den Zulassungsbedingungen von Pflanzenschutzmitteln abgeleitet werden. Der bestehende Toleranzwert von 0.0001 mg/kg für Pestizide ist nicht toxikologisch begründet, sondern er soll dem Vorsorgeprinzip Rechnung tragen. Es ist daher nicht konsequent, wenn für künstliche Abbau- und Reaktionsprodukte dieses Vorsorgeprinzip nicht gelten soll, sondern effektbasierte und damit höhere Werte festgelegt werden. Mit Vorsorgewerten soll verhindert werden, dass unser Grundwasser und unser Trinkwasser nachhaltig mit langlebigen Stoffen verschmutzt werden und dass bei der Aufbereitung von Trinkwasser keine unerwartet humantoxischen Stoffe entstehen. Die Bildung von toxischen Nitrosaminen aus Abbauprodukten von Tolylfluanid und von gefährlichem Azauracil aus Chloridazon Desphenyl sind Beweis dafür, dass eine Vorsorge Sinn macht. Der Gesetzgeber ist in der Pflicht, solchen unerwünschten Effekten vorzubeugen.

Internetlink

Es ist vertretbar, wenn in den Erläuterungen für detaillierte Ausführungen zu den Anpassungen im Bereich Trinkwasser ein Link auf das Internetangebot einer anderen Organisation (EAWAG) aufgeführt wird. Allerdings sollte in diesem Fall sichergestellt werden,