H.3.4.1 Roh- und Feinerschliessung durch Gemeinwesen
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Eine Roherschliessung (Grund- und Groberschliessung) liegt vor, wenn Grundstücke durch Strassen, Zu- und Ableitungen usw. erschlossen werden. Als Roherschliessung gilt die Erschliessung von mehreren Parzellen bis an die Parzellengrenze. Durch diese Erschliessung gewinnt der Boden an Wert. Solche Roherschliessungen werden entweder durch eine DS der Gemeinde oder durch den Eigentümer selbst veranlasst.
Die von der Gemeinde hierfür fakturierten Erschliessungsgebühren (i. d. R. Anstösser-, Flächen-, Mehrwert- oder Perimeterbeiträge genannt) sind gestützt auf ein Reglement / einen Beschluss zwingend vom Liegenschaftsbesitzer zu bezahlen und unterliegen daher als Gebühr für eine hoheitliche Tätigkeit (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG) nicht der Steuer.
Im Unterschied zur Roherschliessung handelt es sich bei der Feinerschliessung eines Grundstückes um eine steuerbare Leistung (Bauleistung). Diese umfasst die Leistungen für die Erschliessung von der Parzellengrenze bis zum Gebäude (z. B. Zufahrtswege innerhalb der Parzelle; → Ziff. H.3.5).
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).