H.3.4.4 Baulanderschliessung durch Eigentümer

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Überlässt die Gemeinde die Roherschliessung des Baulandes dem Eigentümer selbst und lässt dieser die Bauarbeiten durch einen Dritten vornehmen, darf der Eigentümer die auf diesen Drittleistungen lastende MWST im Rahmen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit als Vorsteuer geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn die Anlagen (Strassen-, Wasser-, Abwasserleitungen) nach der Erschliessung unentgeltlich ins Eigentum der Gemeinde übergehen.