H.3.4.2 Zusätzliche Erschliessungsarbeiten

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 22. August 2025

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Eine hoheitliche Tätigkeit (Art. 3 Bst. g MWSTG) liegt auch vor, wenn das Gemeinwesen infolge eines Bauvorhabens eines einzelnen Bauherrn zusätzliche Erschliessungsarbeiten vornehmen oder vornehmen lassen muss und der Liegenschaftsbesitzer die daraus entstandenen Kosten gestützt auf ein Reglement / einen Beschluss zwingend zu bezahlen hat.

Beispiel 1
Die Gemeinde muss infolge eines neuen Einkaufszentrums einen Verkehrskreisel erstellen. Der Bauherr des Einkaufszentrums hat die dabei entstehenden Kosten ganz oder teilweise zu übernehmen. Die Gemeinde hat die dem Bauherrn im Rahmen der Baubewilligung des Einkaufszentrums weiterbelasteten hoheitlichen Gebühren (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG) nicht zu versteuern. Auf der Rechnung an den Bauherrn darf kein Hinweis auf die Steuer vorgenommen werden.

Beispiel 2
Auf dem Grundstück eines privatrechtlichen Unternehmens erstellt die Gemeinde eine Überführung zur Anbindung des Langsamverkehrs (Velofahrer und Fussgänger). Das privatrechtliche Unternehmen hat sich gemäss Erschliessungsvertrag zu einem Viertel an den Erstellungskosten zu beteiligen.

Es handelt sich dabei um zusätzliche Erschliessungskosten und damit um eine Gebühr für eine hoheitliche Tätigkeit (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG), weshalb auf der Rechnung des Gemeinwesens an das privatrechtliche Unternehmen keine Mehrwertsteuer auszuweisen ist.