H.3.4.3 Baulanderschliessung durch Dritten

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Lässt die Gemeinde die Erschliessung durch einen steuerpflichtigen Dritten vornehmen, welcher eine Rechnung mit ausgewiesener MWST ausstellt, so hat die Gemeinde auf dem mit hoheitlichen Gebühren finanzierten Teil dieser Kosten kein Anrecht auf Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug ist demnach nur auf dem Teil der angefallenen Erschliessungskosten möglich, welcher mit steuerbaren Zweckgebühren finanziert wird. Dasselbe gilt auch für Kosten im Zusammenhang mit der Sanierung der Erschliessungsinfrastruktur oder wenn ein Gemeinwesen eine Erschliessung fertigstellt.

Beispiel
Ein Gemeinwesen beauftragt ein privates Bauunternehmen mit der Baulanderschliessung eines neuen Wohnquartiers. Das Bauunternehmen stellt dem Gemeinwesen hierfür die Kosten in der Höhe von CHF 1'200'000 + CHF 97'200 (8,1 % MWST) = CHF 1'297'200 in Rechnung. Das Gemeinwesen bucht diese Kosten zu je einem Drittel (je CHF 400'000 + CHF 32'400 = CHF 432'400) in die drei DS Wasser (steuerpflichtig), Abwasser (steuerpflichtig) und Strasse (nicht steuerpflichtig). Die DS Wasser und Abwasser nehmen in einem ersten Schritt den Vorsteuerabzug von je CHF 32'400 vor.

Die Gemeinde (Bauverwaltung) stellt den zehn Liegenschaftsbesitzern des neuen Quartiers die Perimeterbeiträge (hoheitliche Gebühr; Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG) in der Höhe von je CHF 90'000 ohne Hinweis auf die MWST (= Total CHF 900'000) in Rechnung. Das Gemeinwesen verbucht diese Gebühren zu je einem Drittel (CHF 300'000) auf die drei DS.

Die DS Wasser und Abwasser müssen die geltend gemachte Vorsteuer von je CHF 32'400 in einem zweiten Schritt um je CHF 22'479.20 korrigieren, da jeweils CHF 300'000 der entstandenen Kosten mit hoheitlichen Gebühren finanziert wurden, welche nicht-unternehmerisch sind und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen:
CHF 300'000.00 = 108,1 %
CHF 22'479.20 = 8,1 %

Vorsteuerabzugsberechtigt bei den DS Wasser und Abwasser ist demnach je die Differenz zwischen CHF 32'400 – CHF 22'479.20 = CHF 9'920.80.

Die DS Strasse ist hingegen nicht steuerpflichtig, weshalb bei ihr kein Anrecht auf Vorsteuerabzug besteht.