6.21.2 Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 23. September 2026
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.21.2 · Deutsch
(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG)
Von der Steuer ausgenommen ist die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung. Darunter fallen beispielsweise:
Die Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften, Gebäuden oder Gebäudeteilen;
die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit der Einräumung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts zum Zwecke des Abbaus vorhandener Bodenschätze;
die Vermietung von Sportanlagen (z. B. Turnhallen, Fussballplätze, Schwimmbäder, Kunsteisbahnen), sofern dem Mieter das alleinige Recht zur Benützung der Sportanlage oder eines Teils davon eingeräumt wird;
die Vermietung von im Gemeingebrauch stehenden Parkplätzen;
die Vermietung eines Platzes für das Abstellen eines Fahrzeuges, wenn die Vermietung eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung ist.
Steuerbar sind jedoch:
Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen (d. h. gesamte Hotellerie, aber auch die Parahotellerie wie Ferienwohnungen und Campingplätze) sowie die Vermietung von Sälen, Konferenz- und Schulungsräumen im Hotel- und Gastgewerbe;
die Vermietung von Campingplätzen;
die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, sofern es sich dabei nicht um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung handelt (→ MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien);
die Vermietung und Verpachtung von einzelnen fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage gehören (z. B. Kühlfächer und -zellen in Kühlhäusern);
die Vermietung von Schliessfächern, Tresoren und Schrankfächern in Banken, Hotels, Badeanstalten, Sportanlagen, Bahnhöfen, Flughäfen usw.;
die Vermietung von Messestandflächen und einzelner Räume in Messe- und Kongressgebäuden.
[Abbildung: im Original] | Die steuerliche Behandlung der Vermietung von Markt- und Standplätzen im Freien wird in den MWST-Branchen-Infos Gemeinwesen sowie Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien beschrieben. |