Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/144: Behindertengleichstellungsverordnung (Konferenzielles Verfahren) · 36 Seiten
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Anhang 2 (Art. 25)
ƒnderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt ge‰ndert:
1. Verordnung vom 14. Dezember 199815 ¸ber das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes
Art. 3a Abs. 1
1 Die zust‰ndigen Stellen erf¸llen ihre Aufgaben nach den Grunds‰tzen der Zweckm‰ssigkeit, Wirtschaftlichkeit und Benutzerorientierung unter Ber¸cksichtigung kultureller und ˆkologischer Belange sowie der Anliegen der Menschen mit Behinderungen.
2. Organisationsverordnung vom 28. Juni 200016 f¸r das Eidgenˆssische Departement des Innern
Art. 3a neu
Das Eidgenˆssische B¸ro f¸r die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen erf¸llt die Aufgaben nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200217 und seinen Ausf¸hrungsbestimmungen.
3. Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 200018
Art. 3 Abs. 1, Satz 2 (neu)
Ö Sie gen¸gen hinsichtlich der Zug‰nglichkeit den Anforderungen f¸r Sprach-, Hˆr- oder Sehbehinderte gem‰ss Artikel 10 der Behindertengleichstellungsverordnung vom .... 19.
4. Urheberrechtsverordnung vom 26. April 199320
1a. Kapitel: Ausdehnung der Bundesaufsicht (neu)
Art. 16a (neu)
1 Der Bundesaufsicht wird in Erg‰nzung von Artikel 40 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 199221 die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Vervielf‰ltigung und Verbreitung von literarischen, wissenschaftlichen und anderen Sprachwerken unterstellt, soweit:
a. es sich um verˆffentlichte Werke handelt;
b. mit der Inanspruchnahme dieser Rechte kein Erwerbszweck verfolgt wird;
c. die Vervielf‰ltigung ausschliesslich dem Zweck dient, das Werk f¸r Menschen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200222 wahrnehmbar zu machen.
2 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Werk zu einem angemessenen Preis in der f¸r den behinderten Menschen wahrnehmbaren Art bereits verf¸gbar ist.
5. Verordnung vom 31. Mai 200023 ¸ber das eidgenˆssische Geb‰ude- und Wohnungsregister
Art. 15 Abs. 1 Bst. i (neu)
1 Folgende Amtsstellen kˆnnen f¸r Zwecke der Statistik, Forschung und Planung nach Artikel 11 Absatz 1 an das GWR angeschlossen werden:
i. das B¸ro f¸r die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen (B¸Gle).
15 SR 172.010.21
16 SR 172.212.1
17SR 151.3
18 SR 172.010.58
19SR Ö.
20SR 231.11
21SR 231.1
22SR 151.3