Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/144: Behindertengleichstellungsverordnung (Konferenzielles Verfahren) · 36 Seiten

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Anhang 2 (Art. 25)

ƒnderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt ge‰ndert:

1. Verordnung vom 14. Dezember 199815 ¸ber das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes

Art. 3a Abs. 1

1 Die zust‰ndigen Stellen erf¸llen ihre Aufgaben nach den Grunds‰tzen der Zweckm‰ssigkeit, Wirtschaftlichkeit und Benutzerorientierung unter Ber¸cksichtigung kultureller und ˆkologischer Belange sowie der Anliegen der Menschen mit Behinderungen.

2. Organisationsverordnung vom 28. Juni 200016 f¸r das Eidgenˆssische Departement des Innern

Art. 3a neu

Das Eidgenˆssische B¸ro f¸r die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen erf¸llt die Aufgaben nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200217 und seinen Ausf¸hrungsbestimmungen.

3. Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 200018

Art. 3 Abs. 1, Satz 2 (neu)

Ö Sie gen¸gen hinsichtlich der Zug‰nglichkeit den Anforderungen f¸r Sprach-, Hˆr- oder Sehbehinderte gem‰ss Artikel 10 der Behindertengleichstellungsverordnung vom .... 19.

4. Urheberrechtsverordnung vom 26. April 199320

1a. Kapitel: Ausdehnung der Bundesaufsicht (neu)

Art. 16a (neu)

1 Der Bundesaufsicht wird in Erg‰nzung von Artikel 40 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 199221 die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Vervielf‰ltigung und Verbreitung von literarischen, wissenschaftlichen und anderen Sprachwerken unterstellt, soweit:

a. es sich um verˆffentlichte Werke handelt;

b. mit der Inanspruchnahme dieser Rechte kein Erwerbszweck verfolgt wird;

c. die Vervielf‰ltigung ausschliesslich dem Zweck dient, das Werk f¸r Menschen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200222 wahrnehmbar zu machen.

2 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Werk zu einem angemessenen Preis in der f¸r den behinderten Menschen wahrnehmbaren Art bereits verf¸gbar ist.

5. Verordnung vom 31. Mai 200023 ¸ber das eidgenˆssische Geb‰ude- und Wohnungsregister

Art. 15 Abs. 1 Bst. i (neu)

1 Folgende Amtsstellen kˆnnen f¸r Zwecke der Statistik, Forschung und Planung nach Artikel 11 Absatz 1 an das GWR angeschlossen werden:

i. das B¸ro f¸r die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen (B¸Gle).

15 SR 172.010.21

16 SR 172.212.1

17SR 151.3

18 SR 172.010.58

19SR Ö.

20SR 231.11

21SR 231.1

22SR 151.3

23 SR 431.841