Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/144: Behindertengleichstellungsverordnung (Konferenzielles Verfahren) · 36 Seiten

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nachteilige, die mit sehr wenigen Arbeitskr‰ften auf einer grossen Fl‰che t‰tig seien.

Art. 2 sollte ausserdem erg‰nzt werden, indem eine Definition des Begriffs Zug‰nglichkeit, insbesondere im Zusammenhang mit Bauten, aufgenommen werde. Nach Ansicht einiger sollte in dieser Definition klargestellt werden, dass der Begriff des Zugangs zu einer Baute auch deren Benutzbarkeit umfasse.

Einige Vernehmlassungsteilnehmer sind der Meinung, im Zusammenhang mit dem Angebot von Nebenleistungen kˆnnten sich Probleme ergeben; diese sollten daher nicht unter die neuen Vorschriften fallen.

Schliesslich kritisieren die Organisationen aus dem Bereich der Behindertenhilfe die Definition des Begriffs Diskriminieren im Sinne des BehiG, da sie sie als sehr eng erachten.

2. Abschnitt: Eidgenˆssisches B¸ro f¸r die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 und 4)

Nach Ansicht einiger Vernehmlassungsteilnehmer ist der Aufgabenkatalog des k¸nftigen B¸ros ¸berdimensioniert oder nicht angemessen (Vorbereitung der Gesetzgebung, Beteiligung an den Arbeiten auf internationaler Ebene, Durchf¸hrung von Programmen und Pilotversuchen). Andere hingegen erachten diesen Katalog als angemessen. Er sollte in einigen Punkten erg‰nzt werden (Evaluation der Kosten der Massnahmen, Ber¸cksichtigung des Grundsatzes der Zusammenarbeit mit den Organisationen aus dem Bereich der Behindertenhilfe).

3. Abschnitt: Rechtsanspr¸che und Verfahren (Art. 5 bis 7)

Im Zusammenhang mit Art. 5, der die Beschwerde- und Klageberechtigung der Behindertenorganisationen regelt, w¸nschen die Organisationen aus dem Bereich der Behindertenhilfe eine Definition des Begriffs Organisation von gesamtschweizerischer Bedeutung. Sie schlagen eine Liste mit 51 beschwerde- und klageberechtigten Organisationen vor.

Bemerkungen gingen jedoch vor allem wurde zu Art. 6 ein: Abs. 1 wird als unnˆtig (bringt gegen¸ber dem Gesetz nichts Neues), unvollst‰ndig (sollte auch auf die Dienstleistungen Bezug nehmen und weitere Beurteilungskriterien vorbehalten) oder zu wenig klar erachtet (in Abs. 1 sollte genauer festgelegt werden, um welche Ben¸tzer es sich handelt, die verschiedenen Elemente der Abw‰gung sollten quantifiziert werden). In Bezug auf Art. 2 verlangen zwei eidgenˆssische Kommissionen eine genauere Formulierung im Sinne der Zielsetzungen der Natur- und Heimatschutzvorschriften, einschliesslich der Denkmalpflege.

Auch zu Art. 7 gingen einige kritische Bemerkungen ein, da er verschiedene Fragen offen lasse (wie l‰sst sich zwischen behindertengerechten Anpassungen und Anpassungen unterscheiden, die auf erhˆhten Komfort f¸r alle Benutzer ausgerichtet sind, wie ist der Versicherungswert zu bestimmen, der auf Grund der unterschiedlichen Berechnungsarten von Kanton zu Kanton erheblich variieren kann).