Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/144: Behindertengleichstellungsverordnung (Konferenzielles Verfahren) · 36 Seiten

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2 Sind die Interessen der Behinderten gegen jene des Umweltschutzes, des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege abzuw‰gen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BehiG), so sind einzubeziehen:

a. die Bedeutung der Baute oder Anlage aus der Sicht des Umweltschutzes, des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege;

b. das Ausmass, in dem die verlangten Anpassungen:

1. die Umwelt beeintr‰chtigen;

2. das Erscheinungsbild, die Struktur und Bausubstanz der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege beeintr‰chtigen.

Art. 7 Massgebliche Kosten (Art. 12 Abs. 1 BehiG)

1 Als Erneuerungskosten im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 BehiG gelten die voraussichtlichen Baukosten ohne besondere Massnahmen f¸r Behinderte.

2 Werden innert zweier Jahre nach Erteilung einer Baubewilligung oder vor der Fertigstellung der Baute oder Anlage Baugesuche eingereicht, welche dasselbe Objekt betreffen, berechnet sich der maximale Wert f¸r den Aufwand von Anpassungen auf der Gesamtsumme aller Baugesuche.

3 Der maximale Wert von 5 Prozent des Geb‰udeversicherungswertes im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 BehiG berechnet sich nach dem Versicherungswert des Geb‰udes vor der Erneuerung.

IX. 4. Abschnitt: Bauvorschriften des Bundes

Art. 8 Massgebliche technische Normen (Art. 15 Abs. 2 BehiG)

1 Die Norm SN 521 500/1988 ÑBehindertengerechtes Bauenì5 ist massgeblich f¸r:

a. Verwaltungseinheiten, die nach Artikel 6 der Verordnung vom 14. Dezember 19986 ¸ber das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes f¸r das Immobilienmanagement zust‰ndig sind;

b. Verwaltungseinheiten, die Wohnbauten erstellen oder mitfinanzieren;

c. Verwaltungseinheiten, die Finanzhilfen oder Abgeltungen nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19907 ausrichten;

d. die Bundesgerichte f¸r ihre Bauten und Anlagen, die der Erf¸llung ihrer Aufgaben dienen;

e. die Parlamentsdienste f¸r ihre Bauten und Anlagen, die der Erf¸llung ihrer Aufgaben dienen;

f. Organisationen und Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. M‰rz 19978 (RVOG) , sowie Unternehmen, die gest¸tzt auf eine Konzession des Bundes ˆffentliche Aufgaben erf¸llen, f¸r ihre Bauten und Anlagen, die der Erf¸llung ihrer Aufgaben dienen.

2 Diese Verwaltungseinheiten, Organisationen und Unternehmen erarbeiten f¸r ihren jeweiligen Zust‰ndigkeitsbereich ein Konzept, das aufzeigt, wie die Anliegen der Behinderten bez¸glich der Bauten und Anlagen mˆglichst rasch umgesetzt werden kˆnnen.

3 Die Bestimmungen der Verordnung vom .... 9 ¸ber die behindertengerechte Gestaltung des ˆffentlichen Vekehrs bleiben vorbehalten.

X. 5. Abschnitt: Dienstleistungen des Bundes

Art. 9 Dienstleistungen im Allgemeinen

1 Die nachfolgend aufgez‰hlten Dienstleistungsanbieter, die einen Kundenschalter betreiben, ergreifen die notwendigen baulichen und technischen Anpassungen, damit ihre Dienstleistungen f¸r Behinderte zug‰nglich sind:

a. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 RVOG10;

b. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG;

c. die Organisationen und Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 4 RVOG sowie die Unternehmen, die im Rahmen einer Konzession des Bundes ˆffentliche Aufgaben erf¸llen.

2 Sie passen insbesondere den Zugang zu Schaltern sowie zu internen und externen Automaten an und r¸sten sie so aus, dass sie f¸r Behinderte ben¸tzbar sind.

3 Die Bestimmungen der Verordnung vom .... 11 ¸ber die behindertengerechte Gestaltung des ˆffentlichen Vekehrs bleiben vorbehalten.

5Zu beziehen beim Procap Schweizerischen Invalidenverband SIV, Postfach, 4601 Olten; e-mail: [email protected]

6 SR 172.010.21

7 SR 616.1

8 SR 172.010

9SR ....

10 RS 172.010

11 SR ....