Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/144: Behindertengleichstellungsverordnung (Konferenzielles Verfahren) · 36 Seiten

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Anhang 1

Verordnung ¸ber die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen

(Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV)

Entwurf vom 22.08.2003 vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

in Ausf¸hrung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BehiG),

verordnet:

VI. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a. die Schaffung und Organisation des Eidgenˆssischen B¸ros f¸r die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen;

b. die Rechtsanspr¸che und das Verfahren nach den Artikeln 7-12 BehiG;

c. die behindertengerechte Erstellung oder Erneuerung von Bauten und Anlagen, die im Eigentum des Bundes stehen oder von ihm mitfinanziert werden;

d. die behindertengerechte Ausgestaltung von Dienstleistungen des Bundes;

e. die Massnahmen des Bundes als Arbeitgeber zu Gunsten seiner Angestellten mit Behinderungen;

f. die Ausrichtung von Finanzhilfen.

Art. 2 Begriffe

Die folgenden Ausdr¸cke bedeuten:

a. Bau und Erneuerung (Art. 3 Bst. a, c und d BehiG): Die Erstellung und die wesentliche ƒnderung, einschliesslich der wesentlichen Zweck‰nderung von Bauten und Anlagen, soweit sie nach kantonalem Recht einer Bewilligung im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren bed¸rfen;

b. Bauten und Anlagen (Art. 3 Bst. a BehiG): zeitlich befristet errichtete R‰ume wie Baracken, Container, Zelte und dergleichen sowie k¸nstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und den Raum ‰usserlich erheblich ver‰ndern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeintr‰chtigen, insbesondere Geb‰ude;

c. ˆffentlich zug‰ngliche Bauten und Anlagen (Art. 3 Bst. a BehiG): Bauten und Anlagen, die ganz oder teilweise:

1. einem beliebigen Personenkreis offenstehen;

2. der Erbringung persˆnlicher Dienstleistungen eines in der Baute oder Anlage t‰tigen Dienstleistungsanbieters dienen;

3. einem bekannten grˆsseren Personenkreis offenstehen, der in einem besonderen Rechtsverh‰ltnis zu Gemeinwesen oder zu Dienstleistungsanbietern steht, welche in der Baute oder Anlage t‰tig ist. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die zur milit‰rischen Kampf- und F¸hrungsinfrastruktur der Armee gehˆren;

d. Wohngeb‰ude (Art. 3 Bst. c BehiG): ein Geb‰ude oder zusammengebaute Geb‰udeteile mit Wohnungen, die derselben Eigent¸merin oder demselben Eigent¸mer gehˆren;

e. Dienstleistungen (Art. 3 Bst. e BehiG): Angebote, die insbesondere:

1. Wissen und Kˆnnen zur Verf¸gung stellen;

2. Publikumsveranstaltungen durchf¸hren;

3. R‰ume und Einrichtungen bereitstellen;

4. Material ausleihen;

5. Vertr‰ge vermitteln;

6. Behandlungen zum Gegenstand haben, die der Therapie, der Kˆrperpflege oder dem Wohlbefinden dienen;

f. Diskriminieren (Art. 6 und 8 Abs. 3 BehiG): Behinderte besonders krass unterschiedlich und benachteiligend behandeln mit dem Ziel oder der Folge, Behinderte herabzuw¸rdigen oder auszugrenzen;

g. Behindertenorganisation (Art. 9 Abs. 1 BehiG): Eine Organisation mit eigener Rechtspersˆnlichkeit, die sich nach ihrem statutarischen Zweck haupts‰chlich f¸r die besonderen Belange der Behinderten einsetzt;

1 SR 151.3