Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/144: Behindertengleichstellungsverordnung (Konferenzielles Verfahren) · 36 Seiten
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b. des Arbeitsplatzes;
c. der Arbeitsbedingungen;
d. der Mˆglichkeiten der beruflichen Weiterbildung;
e. der beruflichen Weiterentwicklung.
2 Im Fall von Uneinigkeiten zwischen Arbeitgeber und behinderter Arbeitnehmerin oder behindertem Arbeitnehmer ¸ber die Art und Weise, wie der Behinderung im Sinne von Absatz 1 Rechnung zu tragen ist, kann die Kommission im Einverst‰ndnis der beiden Parteien vermitteln.
3 Der Arbeitgeber, der ein Arbeitsverh‰ltnis mit einer behinderten Arbeitnehmerin oder einem behinderten Arbeitnehmer aus einem in Artikel 12 Absatz 6 BPG14 genannten Grund auflˆsen will, hˆrt vor seinem Entscheid nach Artikel 34 Absatz 1 BPG die Kommission an.
4 Die Kommission erstattet schriftlichen Bericht.
XII. 7. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 16 Beitr‰ge f¸r Programme zur Integration Behinderter (Art. 16 BehiG)
1 Beitr‰ge kˆnnen insbesondere geleistet werden f¸r zeitlich befristete Programme, die:
a. einen starken Praxisbezug aufweisen;
b. ¸ber die Dauer der Beitragszahlung hinaus wirken;
c. in den Organisationen und Betrieben besonders gut verankert sind;
d. die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen fˆrdern;
e. eine Verbindung mit anderen Programmen ermˆglichen; oder
f. experimentellen Charakter aufweisen.
2 Ebenfalls mit Beitr‰gen unterst¸tzt werden kann:
a. die Entwicklung von Grundlagen f¸r Programme;
b. die Evaluation von bereits bestehenden Programmen;
c. die Sensibilisierungsarbeit.
3 Die direkte Finanzierung von betriebseigenen Programmen ist ausgeschlossen.
Art. 17 Beitr‰ge f¸r Pilotversuche zur Integration im Erwerbsleben (Art. 17 BehiG)
1 Beitr‰ge kˆnnen insbesondere geleistet werden f¸r zeitlich befristete Versuche, die:
a. dazu dienen, Behinderte in bestehende Arbeitsprozesse zu integrieren;
b. die Entwicklung behindertengerechter Arbeitspl‰tze in Normalbetrieben fˆrdern;
c. dazu dienen, Zusammenarbeitsformen von Behinderten mit Nichtbehinderten zu erproben;
d. ¸ber die Dauer der Beitragszahlung hinaus wirken;
e. in den Organisationen und Betrieben besonders gut verankert sind; oder
f. experimentellen Charakter aufweisen.
2 Die direkte Finanzierung von betriebseigenen Programmen ist ausgeschlossen.
Art. 18 Eigenleistung
Finanzhilfen nach dieser Verordnung und nach Artikel 14 Abs‰tze 3 und 4 BehiG werden nur ausgerichtet, wenn f¸r das jeweilige Programm oder Projekt von den verantwortlichen Kantonen, Gemeinwesen oder Organisationen eine den jeweiligen wirtschaftlichen Verh‰ltnissen zumutbare Eigenleistung erbracht wird.
Art. 19 Gesuchseinreichung
1 Gesuche um Finanzhilfen nach dieser Verordnung und nach Artikel 14 Abs‰tze 3 und 4 BehiG sind beim Behindertengleichstellungsb¸ro einzureichen. Es legt den j‰hrlichen Eingabetermin fest. Sp‰ter eingereichte Gesuche werden erst f¸r das folgende Beitragsjahr bearbeitet.
2 Dem Gesuch m¸ssen beigelegt werden:
a. eine genaue Beschreibung des zu unterst¸tzenden Vorhabens;
b. eine Zielformulierung;
c. ein Konzept zur Umsetzung und Verbreitung der Projektergebnisse (Transferkonzept);
d. ein Evaluationskonzept;