Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/144: Behindertengleichstellungsverordnung (Konferenzielles Verfahren) · 36 Seiten

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Art. 10 Besondere Massnahmen f¸r Sprach-, Hˆr- oder Sehbehinderte (Art. 14 Abs. 1 BehiG)

1 Die in Artikel 9 erw‰hnten Dienstleistungsanbieter und Organe des Bundes kehren das Nˆtige vor, damit die Sprach-, Hˆr- oder Sehbehinderten in vergleichbarer Art und Weise wie nicht Behinderte Ausk¸nfte erhalten sowie Dienstleistungen und Informationsangebote f¸r die ÷ffentlichkeit beanspruchen kˆnnen.

2 Sie treffen auf Verlangen einer behinderten Person die nˆtigen Vorkehren, damit diese, soweit es das Recht vorsieht, die zust‰ndigen Vertreter der Behˆrden aufsuchen und mit ihnen kommunizieren kann. Diese Vorkehren sind innert angemessener Frist zu treffen, die der Dringlichkeit und den Umst‰nden Rechnung tr‰gt.

Art. 11 Dienstleistungen im Internet (Art. 14 Abs. 2 BehiG)

1 Die Information und die Kontaktmˆglichkeiten sowie Transaktionen ¸ber das Internet m¸ssen f¸r Sprach-, Hˆr- und Sehbehinderte zug‰nglich sein. Zu diesem Zweck muss das Internetangebot wahrnehmbar, benutzerfreundlich, verst‰ndlich und zuverl‰ssig sein.

2 Der in Artikel 4 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 200012 vorgesehene Informatikrat (IRB) erl‰sst die nˆtigen Richtlinien f¸r die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Einheiten.

3 Die Organisationen und Unternehmen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c erlassen die nˆtigen Vorschriften.

4 Der IRB sowie die verantwortlichen Organe der Organisationen und Unternehmen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c testen die Zug‰nglichkeit der Internetangebote und pr¸fen, ob sie dem branchen¸blichen Standard entsprechen. Zu diesem Zweck arbeiten sie mit Organisationen der Sprach-, Hˆr- oder Sehbehinderten zusammen.

Variante:

Art. 11 Dienstleistungen auf (Art. 14 Abs. 2 BehiG)

Die Dienstleistungsanbieter nach Artikel 9 wenden die Normen vom ...... ¸ber die Zug‰nglichkeit von Internetseiten f¸r Hˆr- oder Sehbehinderte der Stiftung ìAccËs pour tous" an.

XI. 6. Abschnitt: Massnahmen im Bereich des Bundespersonals (Art. 13 BehiG)

Art. 12 Ausschreibung

Der Arbeitgeber gibt an, ob die von ihm ausgeschriebene Stelle Behinderten ohne Einschr‰nkung zug‰nglich ist oder welche Einschr‰nkungen auf Grund einer Behinderung entgegenstehen.

Art. 13 Begr¸ndung einer Nicht-Anstellung

1 Eine behinderte Person, die begr¸ndeten Verdacht hat, dass ihre Bewerbung wegen ihrer Behinderung abgewiesen wurde, kann vom Arbeitgeber verlangen, dass er die Gr¸nde der Ablehnung schriftlich darlegt.

2 Der Arbeitgeber erl‰utert insbesondere die Wirkung der Behinderung im Auswahlverfahren der behinderten Person.

Art. 14 Schaffung einer parit‰tischen Kommission

1 Der Arbeitgeber schafft eine Konsultativkommission, die sich der Integration Behinderter am Arbeitsplatz widmet und den Arbeitgeber und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in beruflichen Fragen im Zusammenhang mit Behinderungen ber‰t.

2 Die Kommission setzt sich zu gleichen Teilen aus Vertretern des Arbeitgebers und Vertretern der Behinderten zusammen.

3 Die Personalverb‰nde bezeichnen die Vertreter der Behinderten. Diese Vertreter kˆnnen Angestellte des Arbeitgebers oder Vertreter von Behindertenorganisationen sein.

4 Die Vertretungsmandate werden nicht entsch‰digt. F¸r Kommissionsmitglieder, die zum Personal des Arbeitgebers gehˆren, z‰hlt die Zeit, w‰hrend der sie an Sitzungen teilnehmen oder diese vorbereiten, als Arbeitszeit.

5 Die Kommission regelt in einem Reglement ihre interne Organisation und das Verfahren. Sie bezeichnet ihren Pr‰sidenten.

6 Die Bestimmungen der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 199613 finden Anwendung soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt.

Art. 15 Zust‰ndigkeit und Aufgaben der parit‰tischen Kommission

1 Der Arbeitgeber sowie die behinderte Angestellte oder der behinderte Angestellte kˆnnen die Kommission fragen, wie der Behinderung der oder des Angestellten Rechnung zu tragen ist hinsichtlich:

a. der Arbeitsr‰ume;

12 SR 172.010.58

13 SR 172.31