Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/144: Behindertengleichstellungsverordnung (Konferenzielles Verfahren) · 36 Seiten
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7. Abschnitt: Finanzhilfen (Art. 16 bis 23)
Diese Bestimmungen wurden generell positiv aufgenommen. Die Kantone wiesen vor allem darauf hin, bei der Gew‰hrung der Finanzhilfen m¸ssten die Grunds‰tze der Reform des Finanzausgleichs und der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen ber¸cksichtigt werden und eine erneute Zersplitterung der Zust‰ndigkeiten m¸sse verhindert werden. Einige Vernehmlassungsteilnehmer w¸nschen Erg‰nzungen und Klarstellungen (Koordinationsnorm in Bezug auf die Finanzhilfen, die von der IV ausgerichtet werden, genauere Umschreibung des Begriffs Eigenleistung, Erweiterung bestimmter massgebender Kriterien f¸r die Programme) oder eine bessere Abstimmung auf die Erfordernisse der Praxis (flexiblere Fristen f¸r die Einreichung der Gesuche, Einschr‰nkung der finanziellen Entscheidungskompetenz des Eidgenˆssischen B¸ros f¸r die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen). Die Organisationen aus dem Bereich der Behindertenhilfe verlangen den Erlass einer Spezialbestimmung zur Umsetzung von Art. 14 Abs. 3 und 4 BehiG und schlagen eine ganze Reihe von Massnahmen vor, um die Integration von Menschen mit Sprach-, Hˆr- und Sehbehinderungen zu fˆrdern (vgl. ad Art. 16).
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen (Art. 25 und 26)
Einige wenige Bemerkungen gingen zur Anpassung des Urheberrechts (Anhang 2, Ziff. 4) ein. Sie wird allgemein positiv aufgenommen. Die im Verlauf des Vernehmlassungsverfahrens diskutierte Idee, nicht nur die Sprachwerke, sondern auch die Musikwerke der Bundesaufsicht zu unterstellen, wurde aufgegeben, da sie selbst von jenen Kreisen, die sie angeregt hatten, als unverh‰ltnism‰ssig beurteilt wurde. Ziffer 6 bezieht sich auf das Zugangsrecht zum Betriebs- und Unternehmensregister, das dem k¸nftigen B¸ro f¸r die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen gew‰hrt werden soll. Dazu hielt ein Wirtschaftsverband fest, dieses Recht d¸rfe nur innerhalb enger Grenzen und unter Beachtung des Datenschutzes ausge¸bt werden.