Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/144: Behindertengleichstellungsverordnung (Konferenzielles Verfahren) · 36 Seiten
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m¸ndliche oder schriftliche Stellungnahme abgegeben haben, ist in Anhang 4 zusammengestellt.
Der Bericht kann auf dem Internet abgerufen werden (http//: www.bj.admin.ch). Ausgedruckte Exemplare kˆnnen bei der folgenden Adresse bestellt werden: Bundesamt f¸r Justiz, Abteilung Rechtsetzungsprojekte und -methodik, 3003 Bern, Tel. 031 322 47 44.
IV. ‹bersicht
Beteiligung
An der Vernehmlassung beteiligten sich (vgl. Anhang 4):
17 Kantone
3 eidgenˆssische Kommissionen
3 politische Parteien
3 Anstalten oder Unternehmen nach Spezialgesetz
4 Dachverb‰nde aus dem Wirtschaftsbereich
10 Organisationen aus dem Bereich der Behindertenhilfe
14 weitere Organisationen
Ausdr¸cklich auf eine Stellungnahme verzichtet haben:
FDP
Zentralverband Staats- und Gemeindepersonal Schweiz (ZV)
Allgemeine Bemerkungen
Allgemein wurde der Entwurf f¸r die Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV) positiv aufgenommen, als gesetzeskonform beurteilt und nicht grunds‰tzlich in Frage gestellt. Nur eine politische Partei lehnt den Entwurf als Ganzes ab. Ein Kanton ist der Ansicht, die Vorlage enthalte noch zu viele unbestimmte Begriffe und Ungenauigkeiten.
Die Arbeitgeber- und Wirtschaftsverb‰nde erachten den Entwurf insgesamt als ausgewogen und lehnen es ab, ihn um weitere Bestimmungen auszubauen. Sie bef¸rchten teilweise, dass die vorgesehenen Massnahmen ñ insbesondere im Bereich des Bundespersonals ñ eine Pr‰judizienwirkung entfalten kˆnnten, und verwahren sich klar dagegen. Die Organisationen aus dem Bereich der Behindertenhilfe w¸nschen generell, dass der Entwurf in einigen Punkten, insbesondere bez¸glich der Definitionen, erg‰nzt oder noch genauer formuliert wird. So weit sich die Kantone betroffen f¸hlen (Legaldefinitionen, Klarstellung des Verh‰ltnism‰- ssigkeitsprinzips, Finanzhilfen) und unter ihnen eine allgemeine Tendenz erkennbar ist, verlangen auch sie, dass bestimmte Begriffe in der Verordnung ¸berdacht oder genauer formuliert werden.
Am h‰ufigsten wurden die folgenden Vorschl‰ge zur ‹berarbeitung des Entwurfs ge‰ussert: weitere Definitionen zu Begriffen aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, BBl 2002 8223; insbesondere zu den Begriffen Wohngeb‰ude,