Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/144: Behindertengleichstellungsverordnung (Konferenzielles Verfahren) · 36 Seiten

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Zug‰nglichkeit, Internet, vgl. ad Art. 2), Umformulierung des Aufgabenkatalogs des Eidgenˆssischen B¸ros f¸r die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (vgl. ad Art. 3), genauere Formulierung der Artikel zur Interessenabw‰gung und zur Berechnung der massgeblichen Kosten (vgl. ad Art. 6 und 7), Vorschl‰ge bez¸glich der Dienstleistungen des Bundes (insbesondere der Dienstleistungen im Internet; vgl. ad Art. 11), nochmalige Erw‰gung bestimmter Massnahmen im Bereich des Bundespersonals (insbesondere in Bezug auf die Ausschreibung und die parit‰tische Kommission; vgl. ad Art. 12, 14 und 15), Kl‰rung der Bestimmungen zu den Finanzhilfen (insbesondere in Bezug auf die Eigenleistung und auf die Zust‰ndigkeiten des Departements und des B¸ros f¸r die Entscheide ¸ber die Gew‰hrung von Finanzhilfen; vgl. ad Art. 18 und 22).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 und 2)

Kritische Bemerkungen gingen vor allem zu Art. 2 ein. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer sind der Ansicht, Art. 2 Bst. a sollte sich nur auf das ordentliche Baubewilligungsverfahren, nicht jedoch auf das vereinfachte Verfahren beziehen. Im Gegensatz dazu vertreten die Organisationen aus dem Bereich der Behindertenhilfe und aus dem Bausektor die Auffassung, dass alle Arten von Baubewilligungen unter diese Bestimmung fallen sollten. Einige Vernehmlassungsteilnehmer w¸nschen zudem eine Harmonisierung mit dem Raumplanungsrecht. Schliesslich sind die Organisationen aus dem Bereich der Behindertenhilfe der Ansicht, es sei nicht angebracht, die Erneuerung als "wesentlich" zu qualifizieren, da der Gesetzgeber ausdr¸cklich beschlossen habe, diesen Aspekt unter dem Gesichtspunkt der Verh‰ltnism‰ssigkeit zu behandeln (Art. 12 Abs. 1 BehiG).

In Bezug auf Art. 2 Bst. b vertreten mehrere Vernehmlassungsteilnehmer die Meinung, zeitlich befristete Bauten sollten nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen. Als Alternative schlagen einige vor, nur jene zeitlich befristeten Bauten zu erfassen, die f¸r einen Zeitraum erstellt w¸rden, der eine bestimmte Anzahl Tage (14 oder gar 30 Tage) ¸berschreite. Im Gegensatz dazu sind die Organisationen aus dem Bereich der Behindertenhilfe der Ansicht, es sei unerl‰sslich, auch diese Art von Bauten zu erfassen, und die zeitliche Befristung der Anlage m¸sse bei der Interessenabw‰gung ber¸cksichtigt werden. Schliesslich w¸nschen auch hier einige Vernehmlassungsteilnehmer eine Harmonisierung mit den Raumplanungsvorschriften.

Art. 2 Bst. d wird allgemein als unbefriedigend erachtet: Es sollte eine strikt objektbezogene Definition gefunden werden. In der gegenw‰rtigen Fassung kˆnnte sich die Definition auch auf Teile von Bauten von geringerem Umfang beziehen (mit acht oder weniger Wohnungen wie Terrassen- oder Reihenh‰user).

Art. 2 Bst. e sollte erg‰nzt werden (Internet, Gastgewerbe).

Mehrere Teilnehmer sind der Ansicht, in Art. 2 sollte eine Definition der Geb‰ude mit Arbeitspl‰tzen aufgenommen werden. F¸r gewisse Situationen (wenn die Zahl der Arbeitspl‰tze, die das Geb‰ude enthalten wird, zum Zeitpunkt der Eingabe der Pl‰ne noch nicht bekannt ist), schlagen sie vor, neben der mˆglichen Anzahl Arbeitspl‰tze auch die Fl‰che zu ber¸cksichtigen. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer warnen hingegen vor einem derartigen System, da es Unternehmen be-